§ 82 Stmk. BauG

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen denhat zur Erfüllung der im 1. Teil des II. HauptstückesHauptstücks festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wirddurch Verordnung die konkreten Detailregelungen festzusetzen. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.

(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Inhalt der Alternativenprüfung nach § 80b Abs. 1 und zu den Kriterien zur Abgrenzung der Anwendbarkeit der Systemanforderungen nach § 80d Abs. 1 sowie weitere Anforderungen an die Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 80f Abs. 3 festlegen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021

Stand vor dem 07.10.2021

In Kraft vom 01.05.2011 bis 07.10.2021

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen denhat zur Erfüllung der im 1. Teil des II. HauptstückesHauptstücks festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wirddurch Verordnung die konkreten Detailregelungen festzusetzen. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.

(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Inhalt der Alternativenprüfung nach § 80b Abs. 1 und zu den Kriterien zur Abgrenzung der Anwendbarkeit der Systemanforderungen nach § 80d Abs. 1 sowie weitere Anforderungen an die Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 80f Abs. 3 festlegen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021

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