§ 71 Stmk. BauG Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen

Steiermärkisches Baugesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein ZuBegehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und AbfahrtsverkehrStolperstellen, etwa durch zu erwarten istgeringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind vom Bauwerber geeignete Abstellflächen – davon für Behinderte im Ausmaßder Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellflächen mindestens eine – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien BauensNässe zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhtberücksichtigen.

(2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende BelästigungTreppen und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten istRampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.

(3) Die Verpflichtung nach AbsAnm. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz

a)

bei Wohnhäusern je Wohneinheit,

b)

bei Wohnheimen je fünf Betten,

c)

bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je fünf Dienstnehmer,

d)

bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche,

e)

bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 20 Sitzplätze,

f)

bei Sportanlagen, Badeanstalten und Freizeiteinrichtungen je 15 Besucher,

g)

bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit,

h)

bei Betrieben des Gastgewerbes je zehn Besucherplätze,

i)

bei Krankenanstalten, Pflegeheimen und pflegeheimähnlichen Anstalten je fünf Betten,

j)

bei Schulen und Universitäten je 20 Schüler oder Studierende,

k)

bei Gewerbe-, Industrie und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je fünf Dienstnehmer und

l)

bei Friedhöfen für je 200 m² Grundstücksfläche

geschaffen wird.

(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Im Rahmen einer derartigen Verordnung kann auch die Mindestanzahl von Fahrradabstellplätzen vorgeschrieben werden. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen, soferne sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerechtfertigt ist.

(5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz: in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(6) Kann der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf seinem Bauplatz herstellen oder keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen, kann er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, daß er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein ZuBegehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und AbfahrtsverkehrStolperstellen, etwa durch zu erwarten istgeringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind vom Bauwerber geeignete Abstellflächen – davon für Behinderte im Ausmaßder Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellflächen mindestens eine – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien BauensNässe zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhtberücksichtigen.

(2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende BelästigungTreppen und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten istRampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.

(3) Die Verpflichtung nach AbsAnm. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz

a)

bei Wohnhäusern je Wohneinheit,

b)

bei Wohnheimen je fünf Betten,

c)

bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je fünf Dienstnehmer,

d)

bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche,

e)

bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 20 Sitzplätze,

f)

bei Sportanlagen, Badeanstalten und Freizeiteinrichtungen je 15 Besucher,

g)

bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit,

h)

bei Betrieben des Gastgewerbes je zehn Besucherplätze,

i)

bei Krankenanstalten, Pflegeheimen und pflegeheimähnlichen Anstalten je fünf Betten,

j)

bei Schulen und Universitäten je 20 Schüler oder Studierende,

k)

bei Gewerbe-, Industrie und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je fünf Dienstnehmer und

l)

bei Friedhöfen für je 200 m² Grundstücksfläche

geschaffen wird.

(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Im Rahmen einer derartigen Verordnung kann auch die Mindestanzahl von Fahrradabstellplätzen vorgeschrieben werden. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen, soferne sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerechtfertigt ist.

(5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz: in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(6) Kann der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf seinem Bauplatz herstellen oder keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen, kann er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, daß er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten