§ 37 Stmk. BauG

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage zu gestatten. Bauherr und Bauführer sind verpflichtet, den Organen der Behörde alle nötigen Auskünfte sowie Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Behörde kann überdies Belastungsproben und Untersuchungen über den Wärme- und Schallschutz anordnen und Nachweise über die Einbaufähigkeit der Bauprodukte verlangen.

(3) Der Bauherr hat bei

1.

Vorhaben gemäß § 19 Z. 1 (ausgenommen größere Renovierungen und Nebengebäude) und § 20 Z 1,

2.

Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b und

3.

Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und Z 2 bestehen,

der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues, nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wird der Anzeige die Bestätigung nicht angeschlossen, hat die Behörde eine Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherrn durchzuführen.

(4) Wird bei der Baudurchführung gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, hat die Behörde die unverzügliche Abstellung der Mängel bescheidmäßig zu veranlassen oder, wenn dies für eine einwandfreie weitere Bauführung nicht ausreichend ist, die Baueinstellung zu verfügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020

Stand vor dem 03.02.2020

In Kraft vom 14.05.2015 bis 03.02.2020

(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage zu gestatten. Bauherr und Bauführer sind verpflichtet, den Organen der Behörde alle nötigen Auskünfte sowie Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Behörde kann überdies Belastungsproben und Untersuchungen über den Wärme- und Schallschutz anordnen und Nachweise über die Einbaufähigkeit der Bauprodukte verlangen.

(3) Der Bauherr hat bei

1.

Vorhaben gemäß § 19 Z. 1 (ausgenommen größere Renovierungen und Nebengebäude) und § 20 Z 1,

2.

Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b und

3.

Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und Z 2 bestehen,

der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues, nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wird der Anzeige die Bestätigung nicht angeschlossen, hat die Behörde eine Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherrn durchzuführen.

(4) Wird bei der Baudurchführung gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, hat die Behörde die unverzügliche Abstellung der Mängel bescheidmäßig zu veranlassen oder, wenn dies für eine einwandfreie weitere Bauführung nicht ausreichend ist, die Baueinstellung zu verfügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020

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