§ 19b S-BauPolG

Baupolizeigesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Eigentümer folgender technischer Einrichtungen von Bauten haben die Energieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen durch eine unabhängige und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Person oder durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüfen zu lassen:

1.

Heizungsanlagen mit Kesselnoder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer NennwärmeleistungNennleistung über 2070 kW;

2.

Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 1270 kW.

(2) Die Inspektion hat sich auf alle zugänglichen und für einen energieeffizienten Betrieb der Anlage maßgeblichen Teile zu beziehen. Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Inspektion und insbesondere zu umfassen:die Inspektionsintervalle sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

1.

bei Heizungsanlagen: die Prüfung des Wirkungsgrades des Kessels, der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf sowie der Wärmedämmung der Anlage;

2.

bei Klimaanlagen: die Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage, der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf, der Dichtheit der Anlage, der Regeleinrichtungen und der Kältemittelfüllmenge.

Erforderlichenfalls sind dem Eigentümer Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage zu geben.

(3) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, in dem gegebenenfalls auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage aufzunehmen sind. Dieser ist bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die ausstellende Person hat die Daten des Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln oder in einer dafür eingerichteten Datenbank zu verarbeiten. Die Landesregierung hat ein Kontrollsystem nach Anhang II Z 2 der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten. Die ausstellende Person ist verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die verarbeiteten Daten des Prüfberichts zu erteilen. Die Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.

(4) Die Prüfintervalle sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 62/2021). Die Landesregierung kann dabei auch nähere Festlegungen zum Prüfumfang und zu den Prüfberichten treffen und nach Bauart und Nennleistung der Anlagen unterscheiden. Die Festlegungen sind so zu treffen, dass die Inspektionen nach Möglichkeit im Einklang mit sonstigen Überprüfungen technischer Einrichtungen durchgeführt werden können.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.07.2021

(1) Die Eigentümer folgender technischer Einrichtungen von Bauten haben die Energieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen durch eine unabhängige und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Person oder durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüfen zu lassen:

1.

Heizungsanlagen mit Kesselnoder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer NennwärmeleistungNennleistung über 2070 kW;

2.

Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 1270 kW.

(2) Die Inspektion hat sich auf alle zugänglichen und für einen energieeffizienten Betrieb der Anlage maßgeblichen Teile zu beziehen. Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Inspektion und insbesondere zu umfassen:die Inspektionsintervalle sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

1.

bei Heizungsanlagen: die Prüfung des Wirkungsgrades des Kessels, der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf sowie der Wärmedämmung der Anlage;

2.

bei Klimaanlagen: die Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage, der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf, der Dichtheit der Anlage, der Regeleinrichtungen und der Kältemittelfüllmenge.

Erforderlichenfalls sind dem Eigentümer Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage zu geben.

(3) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, in dem gegebenenfalls auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage aufzunehmen sind. Dieser ist bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die ausstellende Person hat die Daten des Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln oder in einer dafür eingerichteten Datenbank zu verarbeiten. Die Landesregierung hat ein Kontrollsystem nach Anhang II Z 2 der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten. Die ausstellende Person ist verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die verarbeiteten Daten des Prüfberichts zu erteilen. Die Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.

(4) Die Prüfintervalle sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 62/2021). Die Landesregierung kann dabei auch nähere Festlegungen zum Prüfumfang und zu den Prüfberichten treffen und nach Bauart und Nennleistung der Anlagen unterscheiden. Die Festlegungen sind so zu treffen, dass die Inspektionen nach Möglichkeit im Einklang mit sonstigen Überprüfungen technischer Einrichtungen durchgeführt werden können.

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