§ 19a S-BauPolG § 19a

Baupolizeigesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Betrieb eines Aufzuges hat unter der Betreuung eines Aufzugswärters oder Betreuungsunternehmens zu erfolgen. Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte hat damit eine Person oder ein Unternehmen zu beauftragen, die folgende Anforderungen zu erfüllen habenWiederkehrende Überprüfungen sind bei folgenden baulichen Anlagen und Bauteilen durchzuführen:

1.

Der Aufzugswärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistigHeizungs- und körperlich geeignet und verlässlich sein. Er ist von einem Aufzugsprüfer zu prüfenKlimaanlagen (§ 19b), ob er mit den technischen Einrichtungen des Aufzuges und den Betriebsvorschriften dafür vertraut ist, worüber vom Aufzugsprüfer ein Zeugnis auszustellen ist. Das Zeugnis gilt für den Aufzug, auf den sich die Prüfung bezogen hat. Der Aufzugswärter hat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er die Betreuung des Aufzuges verantwortlich übernommen hat. Name und Anschrift des Aufzugswärters sind im Aufzugsbuch einzutragen; die Erklärung und das Zeugnis sind in das Aufzugsbuch einzuheften.

2.

Betreuungsunternehmen müssen über fachlich befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal verfügen. Unternehmen für die Betreuung von zur Personenbeförderung bestimmten Aufzügen sowie von betretbaren zur Güterbeförderung bestimmten Aufzügen müssen außerdem über eine technische Überwachungszentrale verfügenprivate Wasserversorgungsanlagen, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe angeschlossen werden kann. Die technische Überwachungszentrale hat den im § 23 Abs. 2 Z 1 bis 14 ASV 1996 festgelegten Mindestanforderungen und den im § 23 Abs. 3 Z 1 bis 6 ASV 1996 angeführten organisatorischen Voraussetzungen zu entsprechen. Firma und Anschrift des beauftragten Betreuungsunternehmens sind im Aufzugsbuch einzutragen.

Der Aufzugsprüfer hat sich aus Anlass der Überprüfung nach § 19 Abs. 7 von der weiterhin erforderlichen Eignung des Aufzugswärters zu überzeugen. Stellt der Aufzugsprüfer fest, dass die in der Z 1 verlangte Eignung des Aufzugswärters nicht mehr gegeben ist, hat der Aufzugsprüfer dies dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst darüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Diese haben dem Aufzugswärter den Auftrag zur Betreuung des Aufzuges unverzüglich zu entziehen und einen neuen Aufzugswärter zu beauftragen.

3.

Hebeanlagen und

4.

sonstige Bauteile nach Maßgabe von Vorschreibungen der Baubehörde.

(2) Der Aufzugswärter oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens hat sich bei Betrieb des AufzugesDie Eigentümer von seiner Betriebssicherheit und insbesondere davon zu überzeugenBauten mit Aufenthaltsräumen, dass die im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9 ASV 1996 enthaltenen Erfordernisse erfüllt werden. Solche Betriebskontrollenan keine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind bei Aufzügen, haben in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benutzung einen Wasserbefund über die Versorgung mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, zumindest einmal wöchentlich, bei allen übrigen Aufzügen täglich durchzuführengesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser einzuholen. Fahrtreppen und Fahrsteige sind jeweils vor der Inbetriebnahme zu kontrollieren. Bei den Betriebskontrollen wahrgenommene Mängel oder Gebrechen sind wenn möglich sofort zu beheben, sonst dem Aufzugsprüfer mitzuteilen. Wenn die Betriebskontrollen ergeben, dass der Aufzug nicht betriebssicher ist, ist nach § 19 Abs. 3 vorzugehenDem Wasserbefund muss eine bakteriologische Untersuchung zugrunde liegen.

(3) Über jeden AufzugDie Überprüfung von Hebeanlagen ist ein Aufzugsbuch zu führenim Salzburger Hebeanlagengesetz geregelt.

(4) Die Baubehörde kann, das beim Aufzugwenn sie es wegen der besonderen Art einer baulichen Anlage (zB besondere Tragekonstruktionen) zur Prüfung der Festigkeit für notwendig erachtet, für Bauteile, die Baubehörde, den Aufzugsprüfer, Aufzugswärter bzw Vertreter des Betreuungsunternehmens jederzeit zugänglich aufzubewahren ist. Dem Aufzugsbuchin besonderem Maß Beanspruchungen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, eine Ausfertigung der Bestätigung des Aufzugsprüfers gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 sowie eine Ausfertigung des vom Eigentümer des Aufzuges oder sonst darüber Verfügungsberechtigten mit dem Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen abgeschlossenen Betreuungsvertrages beizuheftenwiederkehrende Überprüfung durch einen dazu geeigneten Sachverständigen (zB Ziviltechniker) in Abständen von höchstens fünf Jahren vorschreiben. In das Aufzugsbuch sind die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer und die technischen Daten des Aufzuges, ein Vermerk über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Aufzuges, dieDie Ergebnisse der Überprüfungen und weiteren Angaben gemäß § 19 Abs. 8,vorgenommenen Überprüfung sind der Name und die Anschrift des Aufzugswärters bzw die Firma und die Anschrift des Betreuungsunternehmens, Vermerke über Untersagungen des Betriebes, Sperren, Unfälle beim Betrieb des Aufzuges und alle sonstigen für die Betriebssicherheit maßgeblichen Vorkommnisse und Umstände (zB bei den Betriebskontrollen festgestellte Mängel und Gebrechen) einzutragenBaubehörde unverzüglich mitzuteilen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2016

(1) Der Betrieb eines Aufzuges hat unter der Betreuung eines Aufzugswärters oder Betreuungsunternehmens zu erfolgen. Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte hat damit eine Person oder ein Unternehmen zu beauftragen, die folgende Anforderungen zu erfüllen habenWiederkehrende Überprüfungen sind bei folgenden baulichen Anlagen und Bauteilen durchzuführen:

1.

Der Aufzugswärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistigHeizungs- und körperlich geeignet und verlässlich sein. Er ist von einem Aufzugsprüfer zu prüfenKlimaanlagen (§ 19b), ob er mit den technischen Einrichtungen des Aufzuges und den Betriebsvorschriften dafür vertraut ist, worüber vom Aufzugsprüfer ein Zeugnis auszustellen ist. Das Zeugnis gilt für den Aufzug, auf den sich die Prüfung bezogen hat. Der Aufzugswärter hat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er die Betreuung des Aufzuges verantwortlich übernommen hat. Name und Anschrift des Aufzugswärters sind im Aufzugsbuch einzutragen; die Erklärung und das Zeugnis sind in das Aufzugsbuch einzuheften.

2.

Betreuungsunternehmen müssen über fachlich befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal verfügen. Unternehmen für die Betreuung von zur Personenbeförderung bestimmten Aufzügen sowie von betretbaren zur Güterbeförderung bestimmten Aufzügen müssen außerdem über eine technische Überwachungszentrale verfügenprivate Wasserversorgungsanlagen, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe angeschlossen werden kann. Die technische Überwachungszentrale hat den im § 23 Abs. 2 Z 1 bis 14 ASV 1996 festgelegten Mindestanforderungen und den im § 23 Abs. 3 Z 1 bis 6 ASV 1996 angeführten organisatorischen Voraussetzungen zu entsprechen. Firma und Anschrift des beauftragten Betreuungsunternehmens sind im Aufzugsbuch einzutragen.

Der Aufzugsprüfer hat sich aus Anlass der Überprüfung nach § 19 Abs. 7 von der weiterhin erforderlichen Eignung des Aufzugswärters zu überzeugen. Stellt der Aufzugsprüfer fest, dass die in der Z 1 verlangte Eignung des Aufzugswärters nicht mehr gegeben ist, hat der Aufzugsprüfer dies dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst darüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Diese haben dem Aufzugswärter den Auftrag zur Betreuung des Aufzuges unverzüglich zu entziehen und einen neuen Aufzugswärter zu beauftragen.

3.

Hebeanlagen und

4.

sonstige Bauteile nach Maßgabe von Vorschreibungen der Baubehörde.

(2) Der Aufzugswärter oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens hat sich bei Betrieb des AufzugesDie Eigentümer von seiner Betriebssicherheit und insbesondere davon zu überzeugenBauten mit Aufenthaltsräumen, dass die im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9 ASV 1996 enthaltenen Erfordernisse erfüllt werden. Solche Betriebskontrollenan keine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind bei Aufzügen, haben in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benutzung einen Wasserbefund über die Versorgung mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, zumindest einmal wöchentlich, bei allen übrigen Aufzügen täglich durchzuführengesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser einzuholen. Fahrtreppen und Fahrsteige sind jeweils vor der Inbetriebnahme zu kontrollieren. Bei den Betriebskontrollen wahrgenommene Mängel oder Gebrechen sind wenn möglich sofort zu beheben, sonst dem Aufzugsprüfer mitzuteilen. Wenn die Betriebskontrollen ergeben, dass der Aufzug nicht betriebssicher ist, ist nach § 19 Abs. 3 vorzugehenDem Wasserbefund muss eine bakteriologische Untersuchung zugrunde liegen.

(3) Über jeden AufzugDie Überprüfung von Hebeanlagen ist ein Aufzugsbuch zu führenim Salzburger Hebeanlagengesetz geregelt.

(4) Die Baubehörde kann, das beim Aufzugwenn sie es wegen der besonderen Art einer baulichen Anlage (zB besondere Tragekonstruktionen) zur Prüfung der Festigkeit für notwendig erachtet, für Bauteile, die Baubehörde, den Aufzugsprüfer, Aufzugswärter bzw Vertreter des Betreuungsunternehmens jederzeit zugänglich aufzubewahren ist. Dem Aufzugsbuchin besonderem Maß Beanspruchungen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, eine Ausfertigung der Bestätigung des Aufzugsprüfers gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 sowie eine Ausfertigung des vom Eigentümer des Aufzuges oder sonst darüber Verfügungsberechtigten mit dem Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen abgeschlossenen Betreuungsvertrages beizuheftenwiederkehrende Überprüfung durch einen dazu geeigneten Sachverständigen (zB Ziviltechniker) in Abständen von höchstens fünf Jahren vorschreiben. In das Aufzugsbuch sind die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer und die technischen Daten des Aufzuges, ein Vermerk über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Aufzuges, dieDie Ergebnisse der Überprüfungen und weiteren Angaben gemäß § 19 Abs. 8,vorgenommenen Überprüfung sind der Name und die Anschrift des Aufzugswärters bzw die Firma und die Anschrift des Betreuungsunternehmens, Vermerke über Untersagungen des Betriebes, Sperren, Unfälle beim Betrieb des Aufzuges und alle sonstigen für die Betriebssicherheit maßgeblichen Vorkommnisse und Umstände (zB bei den Betriebskontrollen festgestellte Mängel und Gebrechen) einzutragenBaubehörde unverzüglich mitzuteilen.

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