§ 11 S-BauPolG

Baupolizeigesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.12.9999

Zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugte Personen

§ 11

(1) Der Inhaber der Bewilligung oder des Bescheides über die Kenntnisnahme gemäß § 10 Abs 5 (Bauherr) hat sich zur Ausführung einer im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 bzw § 3 Abs 1 angeführten baulichen Maßnahme, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie eingeschossige Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 § 10 Abs 4 mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m²zweiter Satz, solcher Personen zu bedienen, die hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugt sind (Bauausführende).

(2) Der Bauherr hat ferner für die Überwachung der Vornahme von im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 bzw § 3 Abs 1 angeführten baulichen Maßnahmen, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2, einen Bauausführenden oder eine sonstige hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person als Bauführer zu bestellen.

(3) Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung bzw der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige und der maßgeblichen Bauvorschriften sowie für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe zu sorgen.

(4) Dem Bauführer obliegt ebenfalls die Verpflichtung, für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung bzw der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige und der maßgeblichen Bauvorschriften zu sorgen.

(5) Von Verfügungen der Baubehörde betreffend die bauliche Maßnahme haben sich der Bauherr, die Bauausführenden und der Bauführer wechselseitig ohne Verzug Mitteilung zu machen.

Stand vor dem 31.08.2004

In Kraft vom 01.06.2003 bis 31.08.2004

Zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugte Personen

§ 11

(1) Der Inhaber der Bewilligung oder des Bescheides über die Kenntnisnahme gemäß § 10 Abs 5 (Bauherr) hat sich zur Ausführung einer im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 bzw § 3 Abs 1 angeführten baulichen Maßnahme, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie eingeschossige Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 § 10 Abs 4 mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m²zweiter Satz, solcher Personen zu bedienen, die hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugt sind (Bauausführende).

(2) Der Bauherr hat ferner für die Überwachung der Vornahme von im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 bzw § 3 Abs 1 angeführten baulichen Maßnahmen, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2, einen Bauausführenden oder eine sonstige hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person als Bauführer zu bestellen.

(3) Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung bzw der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige und der maßgeblichen Bauvorschriften sowie für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe zu sorgen.

(4) Dem Bauführer obliegt ebenfalls die Verpflichtung, für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung bzw der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige und der maßgeblichen Bauvorschriften zu sorgen.

(5) Von Verfügungen der Baubehörde betreffend die bauliche Maßnahme haben sich der Bauherr, die Bauausführenden und der Bauführer wechselseitig ohne Verzug Mitteilung zu machen.

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