§ 8a S-BauPolG

Baupolizeigesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2003 bis 31.12.9999

Übergangene Nachbarn

§ 8a

Ein Nachbar, der nicht gemäß § 42 AVG oder gemäß den § 8 Abs 3 §§ 7 Abs 9 oder 8 Abs 3 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen.

Stand vor dem 31.05.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.05.2003

Übergangene Nachbarn

§ 8a

Ein Nachbar, der nicht gemäß § 42 AVG oder gemäß den § 8 Abs 3 §§ 7 Abs 9 oder 8 Abs 3 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen.

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