§ 8 S-BauPolG

Baupolizeigesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.12.9999

Ermittlungsverfahren

§ 8

(1) Die Baubehörde hat zunächst das Ansuchen einer Vorprüfung zu unterziehen. Ergibt diese auf unzweifelhafte Weise, daß das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten (§ 9 Abs 1) unzulässig ist, so ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist in das weitere Ermittlungsverfahren einzutreten.

(2) Einer mündlichen Verhandlung sind die Parteien (§ 7), ausgenommen jene, die gemäß § 7 Abs 9 der baulichen Maßnahme zugestimmt haben, und ein bautechnischer Sachverständiger sowie nach Bedarf weitere Sachverständige (zB elektrotechnische, maschinenbautechnische, ärztliche Sachverständige, der zuständige Rauchfangkehrer), der Verfasser der Pläne und technischen Beschreibung sowie, soferne er der Behörde bereits bekanntgegeben wurde, der Bauführer beizuziehen. Die mündliche Verhandlung kann zusätzlich zu der im § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen Kundmachung durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Bauten kundgemacht werden; die Eigentümer der betroffenen Bauten haben derartige Anschläge in ihren Bauten zu dulden.:

1.

die Parteien, ausgenommen jene, die gemäß § 7 Abs 9 der baulichen Maßnahme zugestimmt haben. Zusätzlich oder bei benachbarten Wohnungseigentumsobjekten anstelle der persönlichen Verständigung der Nachbarn kann die mündliche Verhandlung in der im § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen Weise und durch Anschlag in den der baulichen Maßnahme unmittelbar benachbarten Bauten an gut sichtbarer Stelle (Hausflur) kundgemacht werden. Zu diesem Zweck ist die Kundmachung dem Verwalter (§ 19 WEG 2002), wenn ein solcher bestellt ist, nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, die Kundmachung den Wohnungseigentümern unverzüglich durch gut sichtbaren Anschlag im Haus bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Bauten haben derartige Anschläge in ihren Bauten zu dulden;

2.

ein bautechnischer Sachverständiger sowie nach Bedarf weitere Sachverständige (zB elektrotechnische, maschinenbautechnische, ärztliche Sachverständige, der zuständige Rauchfangkehrer);

3.

der Verfasser der Pläne und technischen Beschreibung und

4.

der Bauführer, wenn er der Behörde bereits bekannt gegeben wurde.

(3) Wird in einem Ermittlungsverfahren ohne mündliche Verhandlung eine Partei nachweislich von der Baubehörde aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist zur Maßnahme, die Gegenstand der Bewilligung sein soll, eine Äußerung abzugeben, so gilt die Unterlassung einer solchen Äußerung innerhalb dieser Frist als Zustimmung zur Maßnahme hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 6), wenn die Partei auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurde. Sie hat im weiteren Verfahren keine Parteistellung.

Stand vor dem 31.08.2004

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.08.2004

Ermittlungsverfahren

§ 8

(1) Die Baubehörde hat zunächst das Ansuchen einer Vorprüfung zu unterziehen. Ergibt diese auf unzweifelhafte Weise, daß das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten (§ 9 Abs 1) unzulässig ist, so ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist in das weitere Ermittlungsverfahren einzutreten.

(2) Einer mündlichen Verhandlung sind die Parteien (§ 7), ausgenommen jene, die gemäß § 7 Abs 9 der baulichen Maßnahme zugestimmt haben, und ein bautechnischer Sachverständiger sowie nach Bedarf weitere Sachverständige (zB elektrotechnische, maschinenbautechnische, ärztliche Sachverständige, der zuständige Rauchfangkehrer), der Verfasser der Pläne und technischen Beschreibung sowie, soferne er der Behörde bereits bekanntgegeben wurde, der Bauführer beizuziehen. Die mündliche Verhandlung kann zusätzlich zu der im § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen Kundmachung durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Bauten kundgemacht werden; die Eigentümer der betroffenen Bauten haben derartige Anschläge in ihren Bauten zu dulden.:

1.

die Parteien, ausgenommen jene, die gemäß § 7 Abs 9 der baulichen Maßnahme zugestimmt haben. Zusätzlich oder bei benachbarten Wohnungseigentumsobjekten anstelle der persönlichen Verständigung der Nachbarn kann die mündliche Verhandlung in der im § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen Weise und durch Anschlag in den der baulichen Maßnahme unmittelbar benachbarten Bauten an gut sichtbarer Stelle (Hausflur) kundgemacht werden. Zu diesem Zweck ist die Kundmachung dem Verwalter (§ 19 WEG 2002), wenn ein solcher bestellt ist, nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, die Kundmachung den Wohnungseigentümern unverzüglich durch gut sichtbaren Anschlag im Haus bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Bauten haben derartige Anschläge in ihren Bauten zu dulden;

2.

ein bautechnischer Sachverständiger sowie nach Bedarf weitere Sachverständige (zB elektrotechnische, maschinenbautechnische, ärztliche Sachverständige, der zuständige Rauchfangkehrer);

3.

der Verfasser der Pläne und technischen Beschreibung und

4.

der Bauführer, wenn er der Behörde bereits bekannt gegeben wurde.

(3) Wird in einem Ermittlungsverfahren ohne mündliche Verhandlung eine Partei nachweislich von der Baubehörde aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist zur Maßnahme, die Gegenstand der Bewilligung sein soll, eine Äußerung abzugeben, so gilt die Unterlassung einer solchen Äußerung innerhalb dieser Frist als Zustimmung zur Maßnahme hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 6), wenn die Partei auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurde. Sie hat im weiteren Verfahren keine Parteistellung.

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