§ 11 Bgld. BauG Duldung öffentlicher Einrichtungen

Burgenländisches Baugesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Jeder Grundeigentümer hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß an geeigneten Stellen auf seinem Grundstück oder an seinem Gebäude die öffentliche Straßenbeleuchtung, Tafeln zur Ortschafts- und Straßenbezeichnung sowie zur Bezeichnung der Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen aufgestellt oder angebracht werden, wenn auf öffentlichem Grund hiefür kein geeigneter Platz vorhanden ist.

(2) Gebäude und Grundstücke dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn dadurch die bestimmungsgemäße Benützung des Gebäudes oder Grundstückes wesentlich erschwert würde.

(3) Der Eigentümer ist mindestens zwei Wochen vor der Inanspruchnahme seines Grundstückes oder Gebäudes schriftlich zu verständigen.

(4) Ist die vorübergehende Entfernung von Tafeln oder der Straßenbeleuchtung notwendig, hat der Eigentümer dies der Baubehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Handelt es sich dabei um öffentliche Einrichtungen, die nicht von der Baubehörde angebracht wurden, hat die Baubehörde jene Stelle, die die öffentlichen Einrichtungen angebracht hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf seine Kosten die ihm von der Baubehörde bekanntgegebenen Orientierungsnummern in der durch diese bestimmten Weise anzubringen; weiters ist er verpflichtet, die Stiegenhäuser und die Wohnungen im Sinne des § 3 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. Nr. 125/2009BGBl. I Nr. 125/2009, zu numerieren und zu kennzeichnen.

Stand vor dem 10.04.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 10.04.2019

(1) Jeder Grundeigentümer hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß an geeigneten Stellen auf seinem Grundstück oder an seinem Gebäude die öffentliche Straßenbeleuchtung, Tafeln zur Ortschafts- und Straßenbezeichnung sowie zur Bezeichnung der Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen aufgestellt oder angebracht werden, wenn auf öffentlichem Grund hiefür kein geeigneter Platz vorhanden ist.

(2) Gebäude und Grundstücke dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn dadurch die bestimmungsgemäße Benützung des Gebäudes oder Grundstückes wesentlich erschwert würde.

(3) Der Eigentümer ist mindestens zwei Wochen vor der Inanspruchnahme seines Grundstückes oder Gebäudes schriftlich zu verständigen.

(4) Ist die vorübergehende Entfernung von Tafeln oder der Straßenbeleuchtung notwendig, hat der Eigentümer dies der Baubehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Handelt es sich dabei um öffentliche Einrichtungen, die nicht von der Baubehörde angebracht wurden, hat die Baubehörde jene Stelle, die die öffentlichen Einrichtungen angebracht hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf seine Kosten die ihm von der Baubehörde bekanntgegebenen Orientierungsnummern in der durch diese bestimmten Weise anzubringen; weiters ist er verpflichtet, die Stiegenhäuser und die Wohnungen im Sinne des § 3 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. Nr. 125/2009BGBl. I Nr. 125/2009, zu numerieren und zu kennzeichnen.

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