§ 9 Bgld. BauG Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen

Burgenländisches Baugesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.

(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:

1.

zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung,

2.

zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung, soweit

a)

diese frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist oder

b)

für die bisherige Herstellung noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden, und

3.

zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.

(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes (Abs. 4) und dem jeweiligen Einheitssatz (Abs. 5).

(4) Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen.

(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese dürfen jeweils die Höchstsätze nach Abs. 6 und die in der jeweiligen Gemeinde anfallenden halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters

1.

des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung,

2.

einer 3 m breiten Straßendecke,

3.

eines 1,5 m breiten Gehsteiges und

4.

einer Straßenbeleuchtung

nicht übersteigen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die nach Abs(Anm. 5 Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen Höchstsätze festzulegen. Diese haben den halben Durchschnittskosten der erstmaligen Herstellung einer Maßnahme nach Abs. 5 zu entsprechen, wobei als Berechnungsgrundlage die abgerechneten Herstellungskosten von geographisch auf das Landesgebiet verteilten Gemeinden: entfallen mit unterschiedlicher Einwohnergröße heranzuziehen sind.LGBl. Nr. 11/2013)

(7) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits Beiträge zur Deckung einer in Abs. 5 genannten Maßnahme erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

(8) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde errichtet und hat die Gemeinde die Kosten für die Aufschließungsmaßnahme ganz oder teilweise getragen, so kann die Gemeinde Beiträge zu den ihr erwachsenen Kosten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze vorschreiben.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 03.03.2006 bis 31.12.2012

(1) Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.

(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:

1.

zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung,

2.

zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung, soweit

a)

diese frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist oder

b)

für die bisherige Herstellung noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden, und

3.

zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.

(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes (Abs. 4) und dem jeweiligen Einheitssatz (Abs. 5).

(4) Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen.

(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese dürfen jeweils die Höchstsätze nach Abs. 6 und die in der jeweiligen Gemeinde anfallenden halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters

1.

des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung,

2.

einer 3 m breiten Straßendecke,

3.

eines 1,5 m breiten Gehsteiges und

4.

einer Straßenbeleuchtung

nicht übersteigen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die nach Abs(Anm. 5 Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen Höchstsätze festzulegen. Diese haben den halben Durchschnittskosten der erstmaligen Herstellung einer Maßnahme nach Abs. 5 zu entsprechen, wobei als Berechnungsgrundlage die abgerechneten Herstellungskosten von geographisch auf das Landesgebiet verteilten Gemeinden: entfallen mit unterschiedlicher Einwohnergröße heranzuziehen sind.LGBl. Nr. 11/2013)

(7) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits Beiträge zur Deckung einer in Abs. 5 genannten Maßnahme erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

(8) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde errichtet und hat die Gemeinde die Kosten für die Aufschließungsmaßnahme ganz oder teilweise getragen, so kann die Gemeinde Beiträge zu den ihr erwachsenen Kosten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze vorschreiben.

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