§ 19 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2011 bis 31.12.9999

Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:

a)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt;

b)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Wartehäuschen bei Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs;

c)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Telefonzellen und ähnlich kleinen Gebäuden;

d)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken,Gebäuden sowie die keine Gebäude sindwesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, sofern sie nichtsoweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und dieser keiner Genehmigung nach § 18 Abs. 1 lit. c bewilligungspflichtig sindder Gewerbeordnung 1994 bedarf;

e)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen VerkehrsflächenBauwerken, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstückedie keine Gebäude sind, sowie von sonstigen Einfriedungen, wennsofern sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragennicht nach § 18 Abs. 1 lit. c bewilligungspflichtig sind;

f)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten BehälternEinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für flüssige Brennland- oder Treibstoffe mit einem Inhaltforstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 300 l1,80 m überragen;

g)

die AufstellungErrichtung oder wesentliche Änderung von Zelten und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungenortsfesten Behältern für flüssige Brenn- oder Treibstoffe mit mehr als 100 m² Grundfläche sowie die Aufstellung von kleineren Zelten und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen für die Dauereinem Inhalt von mehr als sechs Monaten auf demselben Grundstück300 l;

h)

die Aufstellung von WohnwagenZelten und ähnlichen Unterkünftensonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen mit mehr als 100 m² Grundfläche sowie die Aufstellung von kleineren Zelten und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen für die Dauer von mehr als einem Monatsechs Monaten auf demselben Grundstück oder auf einer Baustelle für die Dauer von mehr als zwei Jahren;

i)

die Aufstellung von beweglichen VerkaufsständenWohnwagen und ähnlichen EinrichtungenUnterkünften für die Dauer von mehr als einem Monat auf demselben Grundstück oder auf einer Baustelle für die Dauer von mehr als zwei Jahren;

j)

der Abbruchdie Aufstellung von Gebäuden oder Gebäudeteilenbeweglichen Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen;

k)

der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen;

kl)

der Abbruch von anderen Bauwerken oder Bauwerksteilen, wenn durch den Abbruch die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011

Stand vor dem 14.06.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 14.06.2011

Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:

a)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt;

b)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Wartehäuschen bei Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs;

c)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Telefonzellen und ähnlich kleinen Gebäuden;

d)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken,Gebäuden sowie die keine Gebäude sindwesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, sofern sie nichtsoweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und dieser keiner Genehmigung nach § 18 Abs. 1 lit. c bewilligungspflichtig sindder Gewerbeordnung 1994 bedarf;

e)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen VerkehrsflächenBauwerken, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstückedie keine Gebäude sind, sowie von sonstigen Einfriedungen, wennsofern sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragennicht nach § 18 Abs. 1 lit. c bewilligungspflichtig sind;

f)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten BehälternEinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für flüssige Brennland- oder Treibstoffe mit einem Inhaltforstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 300 l1,80 m überragen;

g)

die AufstellungErrichtung oder wesentliche Änderung von Zelten und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungenortsfesten Behältern für flüssige Brenn- oder Treibstoffe mit mehr als 100 m² Grundfläche sowie die Aufstellung von kleineren Zelten und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen für die Dauereinem Inhalt von mehr als sechs Monaten auf demselben Grundstück300 l;

h)

die Aufstellung von WohnwagenZelten und ähnlichen Unterkünftensonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen mit mehr als 100 m² Grundfläche sowie die Aufstellung von kleineren Zelten und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen für die Dauer von mehr als einem Monatsechs Monaten auf demselben Grundstück oder auf einer Baustelle für die Dauer von mehr als zwei Jahren;

i)

die Aufstellung von beweglichen VerkaufsständenWohnwagen und ähnlichen EinrichtungenUnterkünften für die Dauer von mehr als einem Monat auf demselben Grundstück oder auf einer Baustelle für die Dauer von mehr als zwei Jahren;

j)

der Abbruchdie Aufstellung von Gebäuden oder Gebäudeteilenbeweglichen Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen;

k)

der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen;

kl)

der Abbruch von anderen Bauwerken oder Bauwerksteilen, wenn durch den Abbruch die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011

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