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(2) Zulässig nach Abs. 1 sind jedenfalls:
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(3) Bauwerke im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Betriebes dürfen weiters keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Betriebes das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen beim Bauwerk erwarten lässt. Ob Immissionen das ortsübliche Ausmaß übersteigen, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
(4) Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen im Gefährdungsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes dürfen überdies keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Seveso-Betriebes die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalls vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalls erschwert. Zu diesem Zweck ist ein angemessener Schutzabstand einzuhalten oder es muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass die Gefahr nicht vergrößert oder die Folgenbegrenzung nicht erschwert wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 54/2015
(2) Zulässig nach Abs. 1 sind jedenfalls:
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(3) Bauwerke im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Betriebes dürfen weiters keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Betriebes das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen beim Bauwerk erwarten lässt. Ob Immissionen das ortsübliche Ausmaß übersteigen, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
(4) Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen im Gefährdungsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes dürfen überdies keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Seveso-Betriebes die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalls vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalls erschwert. Zu diesem Zweck ist ein angemessener Schutzabstand einzuhalten oder es muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass die Gefahr nicht vergrößert oder die Folgenbegrenzung nicht erschwert wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 54/2015