§ 21 NÖ BauO 1996 Bauverhandlung

NÖ BAUORDNUNG 1996

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Stand vor dem 12.07.2017

In Kraft vom 01.02.2015 bis 12.07.2017

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.

(2) Zur Bauverhandlung sind nachweislich zu laden:

1.

die Parteien,

2.

die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, sowie im Fall des § 18 Abs. 3 die Verfasser der Bestätigungen,

3.

der Bauführer, wenn er der Behörde schon bekanntgegeben wurde,

4.

die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des § 5 Abs. 1 zweiter Satz des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050,

5.

beteiligte Behörden und Dienststellen, sowie

6.

ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson bei Hochhäusern und Bauwerken für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen.           

Andere Beteiligte sind durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu verständigen.

(3)         Ist der Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland Verfahrensgegenstand, dann hat der Bauwerber bis zur Bauverhandlung die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der im Bauplan mit 0,00 bezeichneten Ebene dieses Neu- oder Zubaus am Bauplatz und der Straßenfluchtlinie, soweit diese bereits festgelegt ist, zu veranlassen.

Wird ein Gebäude aufgestockt oder ein Dach ausgebaut, ist diese Markierung nicht vorzunehmen.

Stand vor dem 12.07.2017

In Kraft vom 01.02.2015 bis 12.07.2017

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.

(2) Zur Bauverhandlung sind nachweislich zu laden:

1.

die Parteien,

2.

die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, sowie im Fall des § 18 Abs. 3 die Verfasser der Bestätigungen,

3.

der Bauführer, wenn er der Behörde schon bekanntgegeben wurde,

4.

die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des § 5 Abs. 1 zweiter Satz des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050,

5.

beteiligte Behörden und Dienststellen, sowie

6.

ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson bei Hochhäusern und Bauwerken für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen.           

Andere Beteiligte sind durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu verständigen.

(3)         Ist der Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland Verfahrensgegenstand, dann hat der Bauwerber bis zur Bauverhandlung die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der im Bauplan mit 0,00 bezeichneten Ebene dieses Neu- oder Zubaus am Bauplatz und der Straßenfluchtlinie, soweit diese bereits festgelegt ist, zu veranlassen.

Wird ein Gebäude aufgestockt oder ein Dach ausgebaut, ist diese Markierung nicht vorzunehmen.

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