§ 27a Oö. BauO 1994 (weggefallen)

Oö. Bauordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Für bauliche Anlagen geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebietes dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müssen, gilt § 27 Abs. 1 § 27a sinngemäß.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Typen von baulichen Anlagen bestimmen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 jedenfalls zutreffenBauO 1994 seit 31.12.2020 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2020
(1) Für bauliche Anlagen geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebietes dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müssen, gilt § 27 Abs. 1 § 27a sinngemäß.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Typen von baulichen Anlagen bestimmen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 jedenfalls zutreffenBauO 1994 seit 31.12.2020 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

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