§ 26 Oö. BauO 1994

Oö. Bauordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 undbis 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

1.

den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 , § 24a oder unter § 25 Abs. 1 Z 3 fällt;

2.

Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);

3.

Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;

4.

Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;

Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z 14 fallen; Wild- und Weidezäune;

5.

Pergolen;

6.

Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind;

7.

Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 3550 m²;

8.

bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z 7a, 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;

9.

Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im § 1 Abs. 3 Z 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;

10.

Folientunnels ohne Feuerungsanlagen, soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden.;

11.

nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden;

12.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

13.

bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt.

(Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.08.2021

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 undbis 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

1.

den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 , § 24a oder unter § 25 Abs. 1 Z 3 fällt;

2.

Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);

3.

Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;

4.

Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;

Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z 14 fallen; Wild- und Weidezäune;

5.

Pergolen;

6.

Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind;

7.

Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 3550 m²;

8.

bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z 7a, 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;

9.

Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im § 1 Abs. 3 Z 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;

10.

Folientunnels ohne Feuerungsanlagen, soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden.;

11.

nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden;

12.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

13.

bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt.

(Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021)

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