§ 28 IESG

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2011 bis 31.12.9999

§ 5 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, 2 und 6 sowie § 11 Abs. 3 § 19 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2011BGBl. I Nr. 39/2011 tritttreten mit 1. MaiJuli 2011 in Kraft und ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 verwirklicht werden.

Stand vor dem 23.05.2011

In Kraft vom 29.04.2011 bis 23.05.2011

§ 5 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, 2 und 6 sowie § 11 Abs. 3 § 19 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2011BGBl. I Nr. 39/2011 tritttreten mit 1. MaiJuli 2011 in Kraft und ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 verwirklicht werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten