§ 19a KDV 1967 Sitze an Zugmaschinen und Motorkarren

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Lenkersitze von ZugmaschinenFahrzeugen der Klassen T und von MotorkarrenC müssen so gebaut und am Fahrzeug angebracht sein, daßden Bestimmungen des Anhangs XIV der Lenker ausreichend gegen Stöße und Schwingungen geschützt istVerordnung (EU) Nr. Die Federung der Lenkersitze oder der Fahrzeuge muß gewährleisten, daß der am Sitz nach der Anlage 3b Z I. Z. 2 lit. e gemessene Mittelwert der vertikalen Beschleunigung 1,8 m1322/s² nicht überschreitet und daß ein hartes Aufschlagen des Sitzes auf Teile des Fahrzeuges oder auf Schwingbegrenzungsvorrichtungen des Sitzes vermieden wird; Zugmaschinen, deren Spurweite 115 cm und deren Eigengewicht 800 kg nicht übersteigt, sind dem in der Anlage 3b Z. I Z. 2 lit. d lit. aa angeführten Versuch auf einer 35 m langen Bahn nicht zu unterziehen2014 entsprechen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Lenkersitze müssen aufweisen:

a)

eine Sitzfläche mit einer Tiefe von mindestens 34 cm und nicht mehr als 42 cm, mit einer Breite in der Ebene der Polsterung von mindestens 40 cm und mit einer Breite gemessen in einer Höhe von 8 cm über dem Sitzbezugspunkt S (Anlage 3b Z. I Z. 1) von mindestens 45 cm; die Sitzfläche muß bei Belastung im gesamten Schwingungsbereich (Anlage 3b Z. I Z. 2) um mindestens 3° und darf um nicht mehr als 10° nach hinten geneigt sein; ihr vorderer Teil muß abgerundet sein,

b)

eine seitliche Abstützung, die höchstens bis zur halben Sitztiefe nach vorne reicht (Anlage 3b Z. I Z. 1 lit. b),

c)

eine Abstützung für das Becken, deren oberer Rand bei gemäß Anlage 3b Z. I Z. 1 belasteter Sitzfläche in der Längsmittelebene des Sitzes mindestens 24 cm hoch und nicht höher als 40 cm ist, gemessen nach der Anlage 3b Z. I Z. 1 lit. c,

d)

eine weiche und elastische Polsterung mit einem schmutz- und feuchtigkeitsabweisenden Überzug,

e)

eine Seitenstabilität, die gewährleistet, daß sich bei der Belastung eines 15 cm von der Längsmittelebene des Sitzes entfernten und 20 cm vor der Beckenstütze liegenden Punktes mit einem Gewicht von 100 kg die Neigung (Anlage 3b Z. I Z. 1 lit. a lit. cc) der Sitzfläche um nicht mehr als 5° verändert,

f)

bei Sitzen mit Federungsvorrichtung eine solche, die für ein Gewicht des Lenkers von 50 kg bis 120 kg eingestellt werden kann (Anlage 3b Z. l Z. 2 lit. a),

g)

bei Sitzen mit Federungsvorrichtung Eigenschaften, welche die volle Wirksamkeit gewährleisten, auch wenn der Sitz durch 5 Millionen Schwingungen von 2 Hz bei einer Einstellung auf ein Lenkergewicht von 100 kg und durch eine Schwingweite nach oben und unten von je 30 mm, ausgehend von der Mittelstellung des freien Schwingweges, beansprucht worden ist; dies gilt auch für Verschleißteile wie Federn und Stoßdämpfer, jedoch bei der halben Anzahl der Schwingungen (Anlage 3b Z. I Z. 2),

h)

bei Sitzen mit Federungsvorrichtung eine Beweglichkeit in horizontaler Richtung von nicht mehr als 20 mm über den gesamten Schwingungsbereich (Anlage 3b Z. I Z. 2 lit. b).

(3) Die im Abs. 1 angeführten Lenkersitze dürfen nur inBeifahrersitze von Fahrzeugen der in der Anlage 3b Z. III festgesetzten WeiseKlassen T und nur so am Fahrzeug angebracht und verstellbar sein, daß keine ihrer im Abs. 2 angeführten Eigenschaften hiedurch beeinträchtigt wird. Sie dürfen keine Quetsch- oder Scherstellen aufweisen oder mit anderen Teilen des Fahrzeuges verursachen. Lenkersitze, die einer genehmigten Type angehören, müssen vom Erzeuger des Sitzes als für das Fahrzeug, an dem sie angebracht sind, oder für dessen Type geeignet erklärt sein.

(4) An Zugmaschinen darf auf den Radabdeckungen der Hinterräder nicht mehr als je ein Sitz für zu befördernde Personen angebracht sein und nur so, daß auf diesen Sitzen beförderte Personen vor Verletzungen während des Betriebes des Fahrzeuges möglichst geschützt sind. Die Tiefe der Sitze muß mindestens 30 cm, die Breite der Sitze mindestens 40 cm betragen. Die Sitze müssen mit Rückenlehnen mit einer Höhe von mindestens 20 cm versehen sein; dies gilt jedoch nicht, wenn unmittelbar hinter dem Sitz eine Wand vorhanden ist. Die lichte Höhe über der Sitzfläche muß mindestens 92 cm betragen; sie darf bis auf 80 cm verringert sein, wenn das Dach über dem Sitz ausreichend gepolstert ist. Das Dach darf nach hinten gewölbt sein, wobei der Radius der Wölbung 30 cm nicht übersteigen darf. Der Sitz muß gepolstert oder gefedert sein. Die Sitze sowie ihre Haltegriffe, Fußrasten und Lehnen dürfen die größte Breite des übrigen Fahrzeuges nicht überragen; Fußrasten müssen außerhalb des Schwenkbereiches der Anhängerdeichsel und des Gefährdungsbereiches von bewegten Maschinenteilen wie Hydraulikgestängen oder Gelenkwellen liegen.

(5) Lenkersitze für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lofC müssen den Bestimmungen der Anhängedes Anhangs XIV der EWG-Richtlinie 78Verordnung (EU) Nr. 1322/764/EWG in der Fassung 1999/57/EG2014 entsprechen.

(6) Beifahrersitze für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof müssen den Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 76/763/EWG in der Fassung 2010/52/EU, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 2010, S 37, entsprechen.

Stand vor dem 27.06.2019

In Kraft vom 02.03.2011 bis 27.06.2019

(1) Die Lenkersitze von ZugmaschinenFahrzeugen der Klassen T und von MotorkarrenC müssen so gebaut und am Fahrzeug angebracht sein, daßden Bestimmungen des Anhangs XIV der Lenker ausreichend gegen Stöße und Schwingungen geschützt istVerordnung (EU) Nr. Die Federung der Lenkersitze oder der Fahrzeuge muß gewährleisten, daß der am Sitz nach der Anlage 3b Z I. Z. 2 lit. e gemessene Mittelwert der vertikalen Beschleunigung 1,8 m1322/s² nicht überschreitet und daß ein hartes Aufschlagen des Sitzes auf Teile des Fahrzeuges oder auf Schwingbegrenzungsvorrichtungen des Sitzes vermieden wird; Zugmaschinen, deren Spurweite 115 cm und deren Eigengewicht 800 kg nicht übersteigt, sind dem in der Anlage 3b Z. I Z. 2 lit. d lit. aa angeführten Versuch auf einer 35 m langen Bahn nicht zu unterziehen2014 entsprechen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Lenkersitze müssen aufweisen:

a)

eine Sitzfläche mit einer Tiefe von mindestens 34 cm und nicht mehr als 42 cm, mit einer Breite in der Ebene der Polsterung von mindestens 40 cm und mit einer Breite gemessen in einer Höhe von 8 cm über dem Sitzbezugspunkt S (Anlage 3b Z. I Z. 1) von mindestens 45 cm; die Sitzfläche muß bei Belastung im gesamten Schwingungsbereich (Anlage 3b Z. I Z. 2) um mindestens 3° und darf um nicht mehr als 10° nach hinten geneigt sein; ihr vorderer Teil muß abgerundet sein,

b)

eine seitliche Abstützung, die höchstens bis zur halben Sitztiefe nach vorne reicht (Anlage 3b Z. I Z. 1 lit. b),

c)

eine Abstützung für das Becken, deren oberer Rand bei gemäß Anlage 3b Z. I Z. 1 belasteter Sitzfläche in der Längsmittelebene des Sitzes mindestens 24 cm hoch und nicht höher als 40 cm ist, gemessen nach der Anlage 3b Z. I Z. 1 lit. c,

d)

eine weiche und elastische Polsterung mit einem schmutz- und feuchtigkeitsabweisenden Überzug,

e)

eine Seitenstabilität, die gewährleistet, daß sich bei der Belastung eines 15 cm von der Längsmittelebene des Sitzes entfernten und 20 cm vor der Beckenstütze liegenden Punktes mit einem Gewicht von 100 kg die Neigung (Anlage 3b Z. I Z. 1 lit. a lit. cc) der Sitzfläche um nicht mehr als 5° verändert,

f)

bei Sitzen mit Federungsvorrichtung eine solche, die für ein Gewicht des Lenkers von 50 kg bis 120 kg eingestellt werden kann (Anlage 3b Z. l Z. 2 lit. a),

g)

bei Sitzen mit Federungsvorrichtung Eigenschaften, welche die volle Wirksamkeit gewährleisten, auch wenn der Sitz durch 5 Millionen Schwingungen von 2 Hz bei einer Einstellung auf ein Lenkergewicht von 100 kg und durch eine Schwingweite nach oben und unten von je 30 mm, ausgehend von der Mittelstellung des freien Schwingweges, beansprucht worden ist; dies gilt auch für Verschleißteile wie Federn und Stoßdämpfer, jedoch bei der halben Anzahl der Schwingungen (Anlage 3b Z. I Z. 2),

h)

bei Sitzen mit Federungsvorrichtung eine Beweglichkeit in horizontaler Richtung von nicht mehr als 20 mm über den gesamten Schwingungsbereich (Anlage 3b Z. I Z. 2 lit. b).

(3) Die im Abs. 1 angeführten Lenkersitze dürfen nur inBeifahrersitze von Fahrzeugen der in der Anlage 3b Z. III festgesetzten WeiseKlassen T und nur so am Fahrzeug angebracht und verstellbar sein, daß keine ihrer im Abs. 2 angeführten Eigenschaften hiedurch beeinträchtigt wird. Sie dürfen keine Quetsch- oder Scherstellen aufweisen oder mit anderen Teilen des Fahrzeuges verursachen. Lenkersitze, die einer genehmigten Type angehören, müssen vom Erzeuger des Sitzes als für das Fahrzeug, an dem sie angebracht sind, oder für dessen Type geeignet erklärt sein.

(4) An Zugmaschinen darf auf den Radabdeckungen der Hinterräder nicht mehr als je ein Sitz für zu befördernde Personen angebracht sein und nur so, daß auf diesen Sitzen beförderte Personen vor Verletzungen während des Betriebes des Fahrzeuges möglichst geschützt sind. Die Tiefe der Sitze muß mindestens 30 cm, die Breite der Sitze mindestens 40 cm betragen. Die Sitze müssen mit Rückenlehnen mit einer Höhe von mindestens 20 cm versehen sein; dies gilt jedoch nicht, wenn unmittelbar hinter dem Sitz eine Wand vorhanden ist. Die lichte Höhe über der Sitzfläche muß mindestens 92 cm betragen; sie darf bis auf 80 cm verringert sein, wenn das Dach über dem Sitz ausreichend gepolstert ist. Das Dach darf nach hinten gewölbt sein, wobei der Radius der Wölbung 30 cm nicht übersteigen darf. Der Sitz muß gepolstert oder gefedert sein. Die Sitze sowie ihre Haltegriffe, Fußrasten und Lehnen dürfen die größte Breite des übrigen Fahrzeuges nicht überragen; Fußrasten müssen außerhalb des Schwenkbereiches der Anhängerdeichsel und des Gefährdungsbereiches von bewegten Maschinenteilen wie Hydraulikgestängen oder Gelenkwellen liegen.

(5) Lenkersitze für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lofC müssen den Bestimmungen der Anhängedes Anhangs XIV der EWG-Richtlinie 78Verordnung (EU) Nr. 1322/764/EWG in der Fassung 1999/57/EG2014 entsprechen.

(6) Beifahrersitze für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof müssen den Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 76/763/EWG in der Fassung 2010/52/EU, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 2010, S 37, entsprechen.

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