§ 7c KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.9999

Kraftstoffanlagen von Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas

(1) Kraftstoffanlagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen zur Speicherung, ErwärmungFür jedes im § 7b angeführte Fahrzeug muß eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Flüssiggas als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und Druckminderung und zur Mischungdie Ausrüstung des Flüssiggases mit Luft in dem für den Betrieb des Fahrzeugmotors jeweils erforderlichen Verhältnis ausgestattet seinFahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muß insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:

a)

Vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und nach dessen Außerbetriebsetzung ist der Flüssigkeitsstand im Flüssiggasbehälter zu überprüfen.

b)

Das Füllen der Flüssiggasbehälter ist nur zulässig

aa)

an den behördlich hiefür genehmigten Tankstellen,

bb)

durch hiezu befugtes Personal,

cc)

nach Kontrolle der Signalscheibe oder Signalkappe des Sicherheitsventils,

dd)

bei genauer Einhaltung der höchsten zulässigen Füllmenge (lit. c),

ee)

bei abgestelltem Fahrzeugmotor,

ff)

unter ständiger Beachtung des Flüssigkeitsstandanzeigers und

gg)

wenn sich keine Personen im Fahrzeug befinden.

c)

der Behälter darf nur soweit mit Flüssiggas gefüllt sein, daß das in ihm befindliche verflüssigte Flüssiggas nicht mehr als 80 v. H. seines Fassungsraumes einnimmt.

d)

Nach dem Füllen ist der Flüssiggasbehälter mit der Abdeckkappe dicht zu verschließen.

e)

Das Lüften des Sicherheitsventiles ist nur zur Herstellung der größten zulässigen Füllung (lit. c) nach Überschreitung derselben nur durch hiezu befugtes Personal, nur in der Schutzzone der Tankstelle und nur unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zulässig.

f)

Anweisungen über die beim Abstellen des Fahrzeuges zu beachtenden Umstände, wie Vermeidung des Einstellens von Fahrzeugen mit gefüllter Kraftstoffanlage in Räumen ohne wirksame Ventilationsvorrichtungen und Vermeidung des Hantierens mit offenem Feuer und anderen Zündquellen beim Betreten des Abstellraumes.

g)

Anweisungen für die bei Reparaturen am Fahrzeug anzuwendenden Maßnahmen wie Vermeidung von Zündquellen (offenes Feuer und offenes Licht) bei Arbeiten im Bereich der Kraftstoffanlage und Belüftung von geschlossenen Werkstatträumen.

h)

Anweisungen über die Führung des Betriebsbuches (Abs. 2).

(2) Die Kraftstoffanlage darf nicht über den äußersten RandFür jedes im § 7b angeführte Fahrzeug muß ein Betriebsbuch oder ein gleichwertiger Evidenzbehelf geführt werden; in dieses Dokument sind einzutragen:

a)

der Zeitpunkt und der Umfang von Reparaturen an der Kraftstoffanlage des Fahrzeuges sowie das die Reparaturen ausführende Unternehmen,

b)

der Zeitpunkt und das Ergebnis der behördlichen Überprüfung oder der wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges und

c)

das Ergebnis der auf Grund des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, durchgeführten Erprobung des aus dem Fahrzeug ausgebauten Flüssiggasbehälters.

(3) Das Betriebsbuch oder der Evidenzbehelf ist mindestens zwei Jahre lang, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges hinausragen. Der Abstandgemäß § 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder bei seiner wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 ist der Kraftstoffanlage von einer ebenen Fahrbahn muß auch bei größter DurchfederungNachweis über das Ergebnis der letzten Erprobung des Fahrzeuges mindestens 25 cm betragenFlüssiggasbehälters (Abs. Der Fahrzeugmotor und die Kraftstoffanlage müssen von den für den Lenker oder zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Räumen des Fahrzeuges durch Wände getrennt sein, die keine Öffnungen außer solchen für den Durchtritt von Betätigungsvorrichtungen aufweisen; diese Öffnungen müssen durch Bälge oder Schürzen aus elastischem Material abgedeckt sein2 lit. c) vorzulegen.

(3) Die Verbrennungsluft für den Motor darf nicht den für den Lenker oder zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Räumen entnommen werden können.

(4) Ist das Fahrzeug für den wechselweisen Antrieb durch Flüssiggas oder einen anderen Kraftstoff bestimmt, so darf jede Kraftstoffanlage nur benützt werden können, wenn die jeweils andere abgesperrt ist.

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 01.10.1972 bis 13.12.2005

Kraftstoffanlagen von Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas

(1) Kraftstoffanlagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen zur Speicherung, ErwärmungFür jedes im § 7b angeführte Fahrzeug muß eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Flüssiggas als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und Druckminderung und zur Mischungdie Ausrüstung des Flüssiggases mit Luft in dem für den Betrieb des Fahrzeugmotors jeweils erforderlichen Verhältnis ausgestattet seinFahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muß insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:

a)

Vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und nach dessen Außerbetriebsetzung ist der Flüssigkeitsstand im Flüssiggasbehälter zu überprüfen.

b)

Das Füllen der Flüssiggasbehälter ist nur zulässig

aa)

an den behördlich hiefür genehmigten Tankstellen,

bb)

durch hiezu befugtes Personal,

cc)

nach Kontrolle der Signalscheibe oder Signalkappe des Sicherheitsventils,

dd)

bei genauer Einhaltung der höchsten zulässigen Füllmenge (lit. c),

ee)

bei abgestelltem Fahrzeugmotor,

ff)

unter ständiger Beachtung des Flüssigkeitsstandanzeigers und

gg)

wenn sich keine Personen im Fahrzeug befinden.

c)

der Behälter darf nur soweit mit Flüssiggas gefüllt sein, daß das in ihm befindliche verflüssigte Flüssiggas nicht mehr als 80 v. H. seines Fassungsraumes einnimmt.

d)

Nach dem Füllen ist der Flüssiggasbehälter mit der Abdeckkappe dicht zu verschließen.

e)

Das Lüften des Sicherheitsventiles ist nur zur Herstellung der größten zulässigen Füllung (lit. c) nach Überschreitung derselben nur durch hiezu befugtes Personal, nur in der Schutzzone der Tankstelle und nur unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zulässig.

f)

Anweisungen über die beim Abstellen des Fahrzeuges zu beachtenden Umstände, wie Vermeidung des Einstellens von Fahrzeugen mit gefüllter Kraftstoffanlage in Räumen ohne wirksame Ventilationsvorrichtungen und Vermeidung des Hantierens mit offenem Feuer und anderen Zündquellen beim Betreten des Abstellraumes.

g)

Anweisungen für die bei Reparaturen am Fahrzeug anzuwendenden Maßnahmen wie Vermeidung von Zündquellen (offenes Feuer und offenes Licht) bei Arbeiten im Bereich der Kraftstoffanlage und Belüftung von geschlossenen Werkstatträumen.

h)

Anweisungen über die Führung des Betriebsbuches (Abs. 2).

(2) Die Kraftstoffanlage darf nicht über den äußersten RandFür jedes im § 7b angeführte Fahrzeug muß ein Betriebsbuch oder ein gleichwertiger Evidenzbehelf geführt werden; in dieses Dokument sind einzutragen:

a)

der Zeitpunkt und der Umfang von Reparaturen an der Kraftstoffanlage des Fahrzeuges sowie das die Reparaturen ausführende Unternehmen,

b)

der Zeitpunkt und das Ergebnis der behördlichen Überprüfung oder der wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges und

c)

das Ergebnis der auf Grund des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, durchgeführten Erprobung des aus dem Fahrzeug ausgebauten Flüssiggasbehälters.

(3) Das Betriebsbuch oder der Evidenzbehelf ist mindestens zwei Jahre lang, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges hinausragen. Der Abstandgemäß § 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder bei seiner wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 ist der Kraftstoffanlage von einer ebenen Fahrbahn muß auch bei größter DurchfederungNachweis über das Ergebnis der letzten Erprobung des Fahrzeuges mindestens 25 cm betragenFlüssiggasbehälters (Abs. Der Fahrzeugmotor und die Kraftstoffanlage müssen von den für den Lenker oder zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Räumen des Fahrzeuges durch Wände getrennt sein, die keine Öffnungen außer solchen für den Durchtritt von Betätigungsvorrichtungen aufweisen; diese Öffnungen müssen durch Bälge oder Schürzen aus elastischem Material abgedeckt sein2 lit. c) vorzulegen.

(3) Die Verbrennungsluft für den Motor darf nicht den für den Lenker oder zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Räumen entnommen werden können.

(4) Ist das Fahrzeug für den wechselweisen Antrieb durch Flüssiggas oder einen anderen Kraftstoff bestimmt, so darf jede Kraftstoffanlage nur benützt werden können, wenn die jeweils andere abgesperrt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten