§ 1k KDV 1967 Festsetzung des Eigengewichtes

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2016 bis 31.12.9999

Für Fahrzeuge, die den in den Betriebserlaubnis-Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG, oder 2003/37/EG oder den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 oder 168/2013 definierten Klassen angehören und für die eine Richtlinieein Rechtsakt der EU zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:

1.

für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugstatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.6 des Anhangs IArtikel 2 Ziffer 6 der Richtlinie 2007Verordnung (EU) Nr. 1230/46/2012, ABl L 353 vom 21.12.2012, S. 31 bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;

2.

für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugstatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.6 des Anhangs IArtikel 2 Ziffer 6 der Richtlinie 2007Verordnung (EU) Nr. 1230/46/2012, ABl L 353 vom 21.12.2012, S. 31 bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;

3.

für Fahrzeuge der Klassen L1eKlasse L, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7egenehmigt nach den Vorschriften der Richtlinie 2002/24/EG: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges II der Richtlinie 2002/24/EG;

das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges II der Richtlinie 2002/24/EG;

4.

für Fahrzeuge der Klassen T und CKlasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: das Eigengewicht ist die Leermassetatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges IArtikel 2 Ziffer 29 der Richtlinie 2001Verordnung (EU) Nr. 44/3/EG oder2014, ABl L 25 vom 28.1.2014, S. 1 bzw. wie in der Richtlinie 2003/37/EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;

5.

für Fahrzeuge der Klassen RT und SC: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 2001/3/EG, der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs I Nummer 5 bzw. des Anhangs III Abschnitt 2 Muster 1 der Verordnung (EU) 2015/504 abzüglich 75 kg;

6.

für Fahrzeuge der Klassen R und S: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs I Nummer 5 bzw. des Anhangs III Abschnitt 2 Muster 2 der Verordnung (EU) 2015/504.

Ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeuges oder im Beschreibungsbogen für die betroffene Variante/Version oder Ausführung des Fahrzeuges ein Massebereich angegeben, ist jeweils der Höchstwert für die Festsetzung des Eigengewichtes heranzuziehen; ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs die tatsächliche Fahrzeugmasse angegeben, ist für die Festsetzungen des Eigengewichts die angegebene tatsächliche Fahrzeugmasse heranzuziehen. Ein tatsächlicher Wert innerhalb der Grenzen des angegebenen Massebereiches darf der Festsetzung des Eigengewichts dann zugrunde gelegt werden, wenn dieser durch Abwiegen auf einer geeichten Waage oder durch Berechnung festgestellt wurde.

Stand vor dem 20.10.2016

In Kraft vom 18.11.2014 bis 20.10.2016

Für Fahrzeuge, die den in den Betriebserlaubnis-Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG, oder 2003/37/EG oder den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 oder 168/2013 definierten Klassen angehören und für die eine Richtlinieein Rechtsakt der EU zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:

1.

für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugstatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.6 des Anhangs IArtikel 2 Ziffer 6 der Richtlinie 2007Verordnung (EU) Nr. 1230/46/2012, ABl L 353 vom 21.12.2012, S. 31 bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;

2.

für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugstatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.6 des Anhangs IArtikel 2 Ziffer 6 der Richtlinie 2007Verordnung (EU) Nr. 1230/46/2012, ABl L 353 vom 21.12.2012, S. 31 bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;

3.

für Fahrzeuge der Klassen L1eKlasse L, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7egenehmigt nach den Vorschriften der Richtlinie 2002/24/EG: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges II der Richtlinie 2002/24/EG;

das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges II der Richtlinie 2002/24/EG;

4.

für Fahrzeuge der Klassen T und CKlasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: das Eigengewicht ist die Leermassetatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges IArtikel 2 Ziffer 29 der Richtlinie 2001Verordnung (EU) Nr. 44/3/EG oder2014, ABl L 25 vom 28.1.2014, S. 1 bzw. wie in der Richtlinie 2003/37/EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;

5.

für Fahrzeuge der Klassen RT und SC: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 2001/3/EG, der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs I Nummer 5 bzw. des Anhangs III Abschnitt 2 Muster 1 der Verordnung (EU) 2015/504 abzüglich 75 kg;

6.

für Fahrzeuge der Klassen R und S: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs I Nummer 5 bzw. des Anhangs III Abschnitt 2 Muster 2 der Verordnung (EU) 2015/504.

Ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeuges oder im Beschreibungsbogen für die betroffene Variante/Version oder Ausführung des Fahrzeuges ein Massebereich angegeben, ist jeweils der Höchstwert für die Festsetzung des Eigengewichtes heranzuziehen; ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs die tatsächliche Fahrzeugmasse angegeben, ist für die Festsetzungen des Eigengewichts die angegebene tatsächliche Fahrzeugmasse heranzuziehen. Ein tatsächlicher Wert innerhalb der Grenzen des angegebenen Massebereiches darf der Festsetzung des Eigengewichts dann zugrunde gelegt werden, wenn dieser durch Abwiegen auf einer geeichten Waage oder durch Berechnung festgestellt wurde.

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