§ 1b KDV 1967 Motorleistung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2014 bis 31.12.9999

(1) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Spezialkraftwagen müssen eine Motorleistung von mindestens 5 kW für je 1 000 kg ihres höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Anhänger, die mit ihnen gezogen werden dürfen, erreichen; diesbei Sattelkraftfahrzeugen jedoch abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten der beiden Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer der Sattellasten. Dies gilt jedoch nicht für Heeresfahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.

(2) Die Motorleistung von Selbstzündungs-Fahrzeugen der Klassen M und FremdzündungsmotorenN sind nach den Vorschriften der jeweils zutreffenden Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1 oder (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 1, zu bestimmen. Für Fahrzeuge, die oder deren Motoren den Bestimmungen der Richtlinien 97/68/EG oder 2000/25/EG unterliegen, ist die Motorleistung nach der Richtlinie 8097/126968/EWG, Anhang I,EG in der Fassung der Richtlinie 19992012/9946/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1999, S 32,EU zu bestimmen. Für Fahrzeuge gemäß Anlage 1, Tabelle 3 Z 4 kannder Klasse L ist die Motorleistung auch nach der ECE-Regelung Nr. 24 bestimmt werden. Die Motorleistung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist nachden Vorschriften der Richtlinie 95/1/EG, Anhang II, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006,08.03.2006 S 7 oder nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 134/2014, ABl. Nr. L 53 vom 21.02.2014 S. 1, zu bestimmen.

Stand vor dem 17.11.2014

In Kraft vom 01.07.2007 bis 17.11.2014

(1) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Spezialkraftwagen müssen eine Motorleistung von mindestens 5 kW für je 1 000 kg ihres höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Anhänger, die mit ihnen gezogen werden dürfen, erreichen; diesbei Sattelkraftfahrzeugen jedoch abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten der beiden Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer der Sattellasten. Dies gilt jedoch nicht für Heeresfahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.

(2) Die Motorleistung von Selbstzündungs-Fahrzeugen der Klassen M und FremdzündungsmotorenN sind nach den Vorschriften der jeweils zutreffenden Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1 oder (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 1, zu bestimmen. Für Fahrzeuge, die oder deren Motoren den Bestimmungen der Richtlinien 97/68/EG oder 2000/25/EG unterliegen, ist die Motorleistung nach der Richtlinie 8097/126968/EWG, Anhang I,EG in der Fassung der Richtlinie 19992012/9946/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1999, S 32,EU zu bestimmen. Für Fahrzeuge gemäß Anlage 1, Tabelle 3 Z 4 kannder Klasse L ist die Motorleistung auch nach der ECE-Regelung Nr. 24 bestimmt werden. Die Motorleistung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist nachden Vorschriften der Richtlinie 95/1/EG, Anhang II, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006,08.03.2006 S 7 oder nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 134/2014, ABl. Nr. L 53 vom 21.02.2014 S. 1, zu bestimmen.

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