§ 329 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2011 die §§ 4a Abs. 1 Z 1, 23a, 24 Abs. 2, 27a Abs. 1, 46 Abs. 1, 69 Abs. 1, 3, 3a und 4, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 103 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 107 Abs. 1 und 9, 120 Abs. 1, 122 samt Überschrift, 123 Abs. 1 Z 1 bis 4, 124 Abs. 1a bis 2, 140 Abs. 1 und 7, 150 Abs. 1 und 3, 150a Abs. 1, 152 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 1, 161 Abs. 5 und 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

2.

mit 1. Februar 2011 § 287 Abs. 12 in der Fassung des Art. 117 Teil 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

3.

mit 1. Jänner 2012 § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 150 Abs. 2;

2.

mit Ablauf des 31(Anm. Dezember 2015: aufgehoben durch § 124 Abs. 1BGBl. I Nr. 35/2012a und 1b.)

(3) § 24e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.

(4) § 26 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 397 (403) folgende Prozentsätze treten:

1.

im Jahr 2011 der Prozentsatz von 374,

2.

im Jahr 2012 der Prozentsatz von 370,

3.

im Jahr 2013 der Prozentsatz von 365 und

4.

im Jahr 2014 der Prozentsatz von 360.

(5) Die §§ 27a Abs. 1 und 107 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.

(6) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich

1.

nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;

2.

mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.

(6a) Abweichend von § 140 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen

1.

im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,

2.

im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,

3.

im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %

des jeweiligen Richtsatzes.

(7) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(8) Beiträge, die nach § 287 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 24.04.2012

(1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2011 die §§ 4a Abs. 1 Z 1, 23a, 24 Abs. 2, 27a Abs. 1, 46 Abs. 1, 69 Abs. 1, 3, 3a und 4, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 103 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 107 Abs. 1 und 9, 120 Abs. 1, 122 samt Überschrift, 123 Abs. 1 Z 1 bis 4, 124 Abs. 1a bis 2, 140 Abs. 1 und 7, 150 Abs. 1 und 3, 150a Abs. 1, 152 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 1, 161 Abs. 5 und 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

2.

mit 1. Februar 2011 § 287 Abs. 12 in der Fassung des Art. 117 Teil 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

3.

mit 1. Jänner 2012 § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 150 Abs. 2;

2.

mit Ablauf des 31(Anm. Dezember 2015: aufgehoben durch § 124 Abs. 1BGBl. I Nr. 35/2012a und 1b.)

(3) § 24e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.

(4) § 26 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 397 (403) folgende Prozentsätze treten:

1.

im Jahr 2011 der Prozentsatz von 374,

2.

im Jahr 2012 der Prozentsatz von 370,

3.

im Jahr 2013 der Prozentsatz von 365 und

4.

im Jahr 2014 der Prozentsatz von 360.

(5) Die §§ 27a Abs. 1 und 107 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.

(6) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich

1.

nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;

2.

mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.

(6a) Abweichend von § 140 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen

1.

im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,

2.

im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,

3.

im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %

des jeweiligen Richtsatzes.

(7) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(8) Beiträge, die nach § 287 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

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