§ 26 IESG

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2011 bis 31.12.9999

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wird ermächtigt § 12 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, abweichend von § 446 ASVGBGBl. I Nr. 111/2010 dem Insolvenz-Entgelt-Fonds Mittel, tritt mit 1. Jänner 2011 in Höhe von 60 MioKraft. € als zinsenloses Darlehen zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 23.05.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 23.05.2011

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wird ermächtigt § 12 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, abweichend von § 446 ASVGBGBl. I Nr. 111/2010 dem Insolvenz-Entgelt-Fonds Mittel, tritt mit 1. Jänner 2011 in Höhe von 60 MioKraft. € als zinsenloses Darlehen zur Verfügung zu stellen.

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