§ 26 RPG Amtsbestätigung

Rechtspraktikantengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die Gerichtspraxis. Die Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.

(2) In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises und der jeweiligen Beurteilungen hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (§ 8) darzustellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.2018

(1) Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die Gerichtspraxis. Die Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.

(2) In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises und der jeweiligen Beurteilungen hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (§ 8) darzustellen.

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