§ 229f GSVG Mitwirkung des Künstler-Sozialversicherungsfonds

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes habenDer Künstler-Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 9 verpflichtet und hat die Daten betreffend die Ruhendmeldung sowie die Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente (§ 29a Abs. 1) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angabenelektronischem Weg zu übermitteln:.

1.

Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;

2.

Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;

3.

rentenauszahlende Stelle.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen undDer Künstler-Sozialversicherungsfonds hat darüber hinaus dem Versicherungsträger im Einzelfall auf Anfrage die für die Feststellung von BeitragspflichtenWahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz verwendet werdenden §§ 189b und 189c erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.

Stand vor dem 27.12.2011

In Kraft vom 15.12.2010 bis 27.12.2011

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes habenDer Künstler-Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 9 verpflichtet und hat die Daten betreffend die Ruhendmeldung sowie die Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente (§ 29a Abs. 1) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angabenelektronischem Weg zu übermitteln:.

1.

Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;

2.

Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;

3.

rentenauszahlende Stelle.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen undDer Künstler-Sozialversicherungsfonds hat darüber hinaus dem Versicherungsträger im Einzelfall auf Anfrage die für die Feststellung von BeitragspflichtenWahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz verwendet werdenden §§ 189b und 189c erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.

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