§ 62a LMSVG (weggefallen)

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999
Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in § 4 Abs. 6 § 62a LMSVGangeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVGweggefallen) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hatseit 25.04.2017 weggefallen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß § 6 Abs. 7 GESG kundzumachen.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 30.11.2010 bis 24.04.2017
Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in § 4 Abs. 6 § 62a LMSVGangeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVGweggefallen) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hatseit 25.04.2017 weggefallen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß § 6 Abs. 7 GESG kundzumachen.

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