§ 239 IO Koordination

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht oder der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können.

(2) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht oder der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. Ein ZwangsausgleichSanierungsplan ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 19.04.2003 bis 30.06.2010

(1) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht oder der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können.

(2) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht oder der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. Ein ZwangsausgleichSanierungsplan ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.