§ 218 IO Bekanntmachung ausländischer Insolvenzverfahren

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 überAnträge, ausländische Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung)öffentlich bekanntzumachen, sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenenbekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zusoll insbesondere enthalten:

1.

die Bezeichnungdas Datum der Eröffnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;Insolvenzverfahrens,

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Schuldnersdas Gericht, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummerdas das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und das Geburtsdatum;Aktenzeichen des Verfahrens,

3.

den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter AngabeArt des eröffneten Insolvenzverfahrens, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 der EU-Insolvenzverordnung ergibt;

4.

Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und, wenn eine juristischebei einer Gesellschaft oder einer juristischen Person bestellt wurde, der Person: die Firma, die sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt;Registernummer, den Sitz oder, sofern davon abweichend, die Postanschrift des Schuldners,

5.

die Aufforderung anbei einer natürlichen Person: den Namen, gegebenenfalls die GläubigerRegisternummer sowie die Postanschrift des Schuldners oder, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort und das Geburtsdatum des Schuldners,

6.

den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht sowie

7.

die Frist für die Anmeldung der Forderungen.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2003 bis 25.06.2017

(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 überAnträge, ausländische Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung)öffentlich bekanntzumachen, sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenenbekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zusoll insbesondere enthalten:

1.

die Bezeichnungdas Datum der Eröffnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;Insolvenzverfahrens,

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Schuldnersdas Gericht, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummerdas das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und das Geburtsdatum;Aktenzeichen des Verfahrens,

3.

den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter AngabeArt des eröffneten Insolvenzverfahrens, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 der EU-Insolvenzverordnung ergibt;

4.

Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und, wenn eine juristischebei einer Gesellschaft oder einer juristischen Person bestellt wurde, der Person: die Firma, die sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt;Registernummer, den Sitz oder, sofern davon abweichend, die Postanschrift des Schuldners,

5.

die Aufforderung anbei einer natürlichen Person: den Namen, gegebenenfalls die GläubigerRegisternummer sowie die Postanschrift des Schuldners oder, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort und das Geburtsdatum des Schuldners,

6.

den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht sowie

7.

die Frist für die Anmeldung der Forderungen.