§ 217 IO Grundsatz

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen des ViertenAchten Teils der Insolvenzordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen GemeinschaftenUnion, insbesondere nach der Verordnung (EGEU) Nr. 1346848/2000 vom 29. Mai 20002015 über Insolvenzverfahren (EU-InsolvenzverordnungEuInsVO), anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2010 bis 25.06.2017

Die Bestimmungen des ViertenAchten Teils der Insolvenzordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen GemeinschaftenUnion, insbesondere nach der Verordnung (EGEU) Nr. 1346848/2000 vom 29. Mai 20002015 über Insolvenzverfahren (EU-InsolvenzverordnungEuInsVO), anderes bestimmt ist.