§ 198 IO Änderung des Zahlungsplans

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:

1.

Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans istverkürzt sich um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzenwährend derer Zahlungen geleistet wurden;

2.

auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens istder Abtretungserklärung kann der Schuldner die bisherige Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen geleistet wurden, zur Hälfte anzurechnenanrechnen.

(2) Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 23.05.2019 bis 16.07.2021

(1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:

1.

Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans istverkürzt sich um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzenwährend derer Zahlungen geleistet wurden;

2.

auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens istder Abtretungserklärung kann der Schuldner die bisherige Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen geleistet wurden, zur Hälfte anzurechnenanrechnen.

(2) Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.