§ 191 IO Entlohnung des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Entlohnung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 7501 000 Euro.

(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2010 bis 25.06.2017

(1) Die Entlohnung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 7501 000 Euro.

(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.