§ 159 IO Verfahren bei Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) An dem wieder aufgenommenen KonkurseInsolvenzverfahren nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des KonkursesInsolvenzverfahrens entstanden sind.

(2) KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger, für die der ZwangsausgleichSanierungsplan wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen KonkurseInsolvenzverfahren mit dem noch nicht getilgten BetrageBetrag ihrer ursprünglichen Forderungen teil.

(3) Das KonkursverfahrenInsolvenzverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

(1) An dem wieder aufgenommenen KonkurseInsolvenzverfahren nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des KonkursesInsolvenzverfahrens entstanden sind.

(2) KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger, für die der ZwangsausgleichSanierungsplan wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen KonkurseInsolvenzverfahren mit dem noch nicht getilgten BetrageBetrag ihrer ursprünglichen Forderungen teil.

(3) Das KonkursverfahrenInsolvenzverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.