§ 157f IO Einstellungsbeschluss

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRechtskräftige Entscheidungen aus den von Sachwaltern oder gegen diese geführten Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem Schuldner.
  2. (2)Absatz 2Ein Konkurs, der während der Überwachung eröffnet wird, erfaßt solches Vermögen nicht, das gemäß dem Ausgleich einem Sachwalter übergeben worden ist; es ist jedoch in den Konkurs einzubeziehen, wenn die Überwachung eingestellt wird. Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen, sofern es von ihr auch dann getroffen würde, wenn ein Ausgleichsverfahren anhängig wäre; jedoch beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung neuerlich eine Frist von neunzig Tagen (§ 11 Abs. 2) zu laufen.
  3. (3)Absatz 3Ist im Ausgleich vorgesehen, daß zur Sicherung der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden soll, so ist sie in der Weise einzutragen, daß die Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des jeweiligen Sachwalters, über die Hypothek mit Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen, ist anzumerken. Er ist auf seinen Antrag vom Konkursgericht mit Beschluß zur gerichtlichen Verwertung der Liegenschaft zu ermächtigen; der Schuldner und jeder Sachwalter sind vor der Beschlußfassung zu vernehmen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so kommt dem Sachwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; § 119 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
  4. (1)Absatz einsDer Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen; § 79 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.Der Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 79, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
  5. (2)Absatz 2Das Insolvenzgericht hat unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nach § 157e Abs. 2 von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Insolvenzverfahren neuerlich zu eröffnen ist. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Eröffnungsbeschluss gemeinsam mit der Anmerkung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bekanntzumachen. Die Wirkungen der Überwachung enden, wenn das Insolvenzverfahren von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzedikts folgt. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.Das Insolvenzgericht hat unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nach Paragraph 157 e, Absatz 2, von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Insolvenzverfahren neuerlich zu eröffnen ist. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Eröffnungsbeschluss gemeinsam mit der Anmerkung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bekanntzumachen. Die Wirkungen der Überwachung enden, wenn das Insolvenzverfahren von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzedikts folgt. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsRechtskräftige Entscheidungen aus den von Sachwaltern oder gegen diese geführten Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem Schuldner.
  2. (2)Absatz 2Ein Konkurs, der während der Überwachung eröffnet wird, erfaßt solches Vermögen nicht, das gemäß dem Ausgleich einem Sachwalter übergeben worden ist; es ist jedoch in den Konkurs einzubeziehen, wenn die Überwachung eingestellt wird. Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen, sofern es von ihr auch dann getroffen würde, wenn ein Ausgleichsverfahren anhängig wäre; jedoch beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung neuerlich eine Frist von neunzig Tagen (§ 11 Abs. 2) zu laufen.
  3. (3)Absatz 3Ist im Ausgleich vorgesehen, daß zur Sicherung der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden soll, so ist sie in der Weise einzutragen, daß die Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des jeweiligen Sachwalters, über die Hypothek mit Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen, ist anzumerken. Er ist auf seinen Antrag vom Konkursgericht mit Beschluß zur gerichtlichen Verwertung der Liegenschaft zu ermächtigen; der Schuldner und jeder Sachwalter sind vor der Beschlußfassung zu vernehmen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so kommt dem Sachwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; § 119 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
  4. (1)Absatz einsDer Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen; § 79 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.Der Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 79, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
  5. (2)Absatz 2Das Insolvenzgericht hat unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nach § 157e Abs. 2 von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Insolvenzverfahren neuerlich zu eröffnen ist. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Eröffnungsbeschluss gemeinsam mit der Anmerkung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bekanntzumachen. Die Wirkungen der Überwachung enden, wenn das Insolvenzverfahren von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzedikts folgt. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.Das Insolvenzgericht hat unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nach Paragraph 157 e, Absatz 2, von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Insolvenzverfahren neuerlich zu eröffnen ist. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Eröffnungsbeschluss gemeinsam mit der Anmerkung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bekanntzumachen. Die Wirkungen der Überwachung enden, wenn das Insolvenzverfahren von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzedikts folgt. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.