§ 157c IO Entlohnung des Treuhänders

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Das KonkursgerichtDer Treuhänder hat den Sachwalter zu überwachen; § 84 ist entsprechend anzuwendenAnspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen.

(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben;§ 35 Abs. 2 und 3 AO ist entsprechend anzuwenden.

(3) LehntDie Entlohnung des Treuhänders beträgt in der Sachwalter die ÜbernahmeRegel 10% der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachendem Insolvenzverwalter zugesprochenen Entlohnung; § 80 Abs. 2§§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 80b sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010

(1) Das KonkursgerichtDer Treuhänder hat den Sachwalter zu überwachen; § 84 ist entsprechend anzuwendenAnspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen.

(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben;§ 35 Abs. 2 und 3 AO ist entsprechend anzuwenden.

(3) LehntDie Entlohnung des Treuhänders beträgt in der Sachwalter die ÜbernahmeRegel 10% der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachendem Insolvenzverwalter zugesprochenen Entlohnung; § 80 Abs. 2§§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 80b sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.