§ 157 IO Allgemeine Vorschrift

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Wenn sich der Schuldner im AusgleichSanierungsplan bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im AusgleichSanierungsplan festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im AusgleichSanierungsplan bezeichnete Person als SachwalterTreuhänder der Gläubiger unterworfen hat, ist § 152a nicht anzuwenden.

(2) Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157c und 157g157f, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwaltereinen Treuhänder auch die §§ 157e §§ 157g und

157fbis 157m. VonZum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger kann insbesondere von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

(2) Auf die Art der Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Sanierungsplans hinzuweisen. Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010

(1) Wenn sich der Schuldner im AusgleichSanierungsplan bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im AusgleichSanierungsplan festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im AusgleichSanierungsplan bezeichnete Person als SachwalterTreuhänder der Gläubiger unterworfen hat, ist § 152a nicht anzuwenden.

(2) Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157c und 157g157f, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwaltereinen Treuhänder auch die §§ 157e §§ 157g und

157fbis 157m. VonZum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger kann insbesondere von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

(2) Auf die Art der Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Sanierungsplans hinzuweisen. Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.