§ 151 IO Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Die Rechte der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des GemeinschuldnersSchuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den AusgleichSanierungsplan nicht beschränkt werden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

Die Rechte der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des GemeinschuldnersSchuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den AusgleichSanierungsplan nicht beschränkt werden.