§ 148a IO Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Die AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden

1.

im Fall des § 147 Abs. 2 oder

2.

wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen AusgleichsvorschlagVorschlag nicht zugelassen hat oder

3.

wenn zu erwarten ist, daßdass die Erstreckung der AusgleichstagsatzungTagsatzung zur Annahme des AusgleichsvorschlagsVorschlags führen wird.

(2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom KonkursgerichtInsolvenzgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010

(1) Die AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden

1.

im Fall des § 147 Abs. 2 oder

2.

wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen AusgleichsvorschlagVorschlag nicht zugelassen hat oder

3.

wenn zu erwarten ist, daßdass die Erstreckung der AusgleichstagsatzungTagsatzung zur Annahme des AusgleichsvorschlagsVorschlags führen wird.

(2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom KonkursgerichtInsolvenzgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.