§ 142 IO Vorprüfung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Das KonkursgerichtInsolvenzgericht kann einen AusgleichsantragSanierungsplanantrag nach Einvernehmung des MasseverwaltersInsolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:

1.

wenn der Gemeinschuldnerüber das Vermögen des Schuldners in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen warein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn der Konkurs nurinnerhalb dieser Frist das Insolvenzverfahren mangels eines hinreichendenkostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;

2. wenn in dieser Zeit ein nach der Ausgleichsordnung eröffnetes Ausgleichsverfahren eingestellt oder beendigt worden ist;

32.

wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des GemeinschuldnersSchuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;

43.

wenn ein ZwangsausgleichsantragSanierungsplan von den Gläubigern abgelehnt oder vom GemeinschuldnerSchuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung zurückgezogen oder wenn der ZwangsausgleichSanierungsplan vom GerichteGericht nicht bestätigt worden ist.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

Das KonkursgerichtInsolvenzgericht kann einen AusgleichsantragSanierungsplanantrag nach Einvernehmung des MasseverwaltersInsolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:

1.

wenn der Gemeinschuldnerüber das Vermögen des Schuldners in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen warein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn der Konkurs nurinnerhalb dieser Frist das Insolvenzverfahren mangels eines hinreichendenkostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;

2. wenn in dieser Zeit ein nach der Ausgleichsordnung eröffnetes Ausgleichsverfahren eingestellt oder beendigt worden ist;

32.

wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des GemeinschuldnersSchuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;

43.

wenn ein ZwangsausgleichsantragSanierungsplan von den Gläubigern abgelehnt oder vom GemeinschuldnerSchuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung zurückgezogen oder wenn der ZwangsausgleichSanierungsplan vom GerichteGericht nicht bestätigt worden ist.