§ 136 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Insolvenzverwalters und Genehmigung der Schlußrechnung die Schlußverteilung vorzunehmen.

(2) Die Schlußverteilung kann nur auf Grund eines Verteilungsentwurfes im Sinne des § 129, Absatz 2 und 3, stattfinden.

(3) Auf die Schlußverteilung und das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 130 bis 135 anzuwenden.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 26.07.2021

(1) Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Insolvenzverwalters und Genehmigung der Schlußrechnung die Schlußverteilung vorzunehmen.

(2) Die Schlußverteilung kann nur auf Grund eines Verteilungsentwurfes im Sinne des § 129, Absatz 2 und 3, stattfinden.

(3) Auf die Schlußverteilung und das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 130 bis 135 anzuwenden.