§ 113 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 26.07.2021

Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.