§ 97 IO

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Masse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen; die von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind anzumerken.

(2) Wer Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist, sobald er von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem Insolvenzverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Abschätzung zu gestatten.

(3) Wer im letzten Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Buchforderungen des Schuldners erworben hat, ist verpflichtet, auf Verlangen des Insolvenzverwalters ein Verzeichnis dieser Forderungen zur Verfügung zu stellen sowie Abrechnungen über die jeweils darauf eingegangenen Beträge zu erteilen.

(4) Das Insolvenzgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 26.07.2021

(1) Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Masse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen; die von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind anzumerken.

(2) Wer Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist, sobald er von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem Insolvenzverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Abschätzung zu gestatten.

(3) Wer im letzten Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Buchforderungen des Schuldners erworben hat, ist verpflichtet, auf Verlangen des Insolvenzverwalters ein Verzeichnis dieser Forderungen zur Verfügung zu stellen sowie Abrechnungen über die jeweils darauf eingegangenen Beträge zu erteilen.

(4) Das Insolvenzgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen.