§ 87a IO Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Sanierungsplans bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel

1.

10% der dem Insolvenzverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger oder zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger kommt, und

2.

15% der dem Insolvenzverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme eines Sanierungsplans.

(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:

1.

30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;

2.

70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.

(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c abweichen.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2010 bis 25.06.2017

(1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Sanierungsplans bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel

1.

10% der dem Insolvenzverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger oder zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger kommt, und

2.

15% der dem Insolvenzverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme eines Sanierungsplans.

(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:

1.

30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;

2.

70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.

(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c abweichen.