§ 84 IO Überwachung des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht hat die Tätigkeit des MasseverwaltersInsolvenzverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann anordnen, daß der MasseverwalterInsolvenzverwalter über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt.

(2) Kommt der MasseverwalterInsolvenzverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.

(3) Über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des GemeinschuldnersSchuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des MasseverwaltersInsolvenzverwalters entscheidet das KonkursgerichtInsolvenzgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

(1) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht hat die Tätigkeit des MasseverwaltersInsolvenzverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann anordnen, daß der MasseverwalterInsolvenzverwalter über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt.

(2) Kommt der MasseverwalterInsolvenzverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.

(3) Über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des GemeinschuldnersSchuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des MasseverwaltersInsolvenzverwalters entscheidet das KonkursgerichtInsolvenzgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.