§ 77a IO Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Ist die Firma des GemeinschuldnersSchuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das KonkursgerichtInsolvenzgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:

1.

die KonkurseröffnungEröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens unter Angabe, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, sowie die Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren und die Entziehung der Eigenverwaltung, jeweils unter Angabe ihres Tages;

2.

die Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;

3.

die Art der Überwachung der AusgleichserfüllungErfüllung des Sanierungsplans;

4.

einstweilige Vorkehrungen nach § 73;

5.

den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157Treuhänders;

6.

die Ablehnung der KonkurseröffnungNichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichendenkostendeckenden Vermögens;

7.

die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens gemäß § 63.

(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkursdas Insolvenzverfahren nach § 79 aufgehoben, so hat das KonkursgerichtInsolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nachab Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2010

(1) Ist die Firma des GemeinschuldnersSchuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das KonkursgerichtInsolvenzgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:

1.

die KonkurseröffnungEröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens unter Angabe, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, sowie die Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren und die Entziehung der Eigenverwaltung, jeweils unter Angabe ihres Tages;

2.

die Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;

3.

die Art der Überwachung der AusgleichserfüllungErfüllung des Sanierungsplans;

4.

einstweilige Vorkehrungen nach § 73;

5.

den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157Treuhänders;

6.

die Ablehnung der KonkurseröffnungNichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichendenkostendeckenden Vermögens;

7.

die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens gemäß § 63.

(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkursdas Insolvenzverfahren nach § 79 aufgehoben, so hat das KonkursgerichtInsolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nachab Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.