§ 75 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

jedem KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.

3.

auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn der Konkursdas Insolvenzverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der GemeinschuldnerSchuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der GemeinschuldnerSchuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010

(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

jedem KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.

3.

auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn der Konkursdas Insolvenzverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der GemeinschuldnerSchuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der GemeinschuldnerSchuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.