§ 51 IO Insolvenzforderungen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) KonkursforderungenInsolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den GemeinschuldnerSchuldner zur Zeit der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger).

(2) KonkursforderungenInsolvenzforderungen sind auch

1.

aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens, soweit der GemeinschuldnerSchuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;

2.

Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

a)

nach § 25 , auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, oder

b)

wenn die Auflösungserklärung vor KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgegeben wurde oder

c)

wenn das Beschäftigungsverhältnis nach KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des MasseverwaltersInsolvenzverwalters zurückzuführen ist.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010

(1) KonkursforderungenInsolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den GemeinschuldnerSchuldner zur Zeit der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger).

(2) KonkursforderungenInsolvenzforderungen sind auch

1.

aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens, soweit der GemeinschuldnerSchuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;

2.

Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

a)

nach § 25 , auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, oder

b)

wenn die Auflösungserklärung vor KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgegeben wurde oder

c)

wenn das Beschäftigungsverhältnis nach KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des MasseverwaltersInsolvenzverwalters zurückzuführen ist.