§ 29c MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Das zuständige Mitglied hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen und zu leiten. Es hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Es hat die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt das Mitglied die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Es entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG ist anzuwenden.

(3) Der jeweilige Zeitpunkt des Beginns der Fünfjahresfrist gemäß § 33a Abs. 1a wird für die jeweils betreffenden Waren und Dienstleistungen einer Marke in das Register eingetragen. Für diese Zwecke gilt eine Ruhensanzeige als Beendigung des Verfahrens.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 01.07.2010 bis 13.01.2019

(1) Das zuständige Mitglied hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen und zu leiten. Es hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Es hat die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt das Mitglied die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Es entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG ist anzuwenden.

(3) Der jeweilige Zeitpunkt des Beginns der Fünfjahresfrist gemäß § 33a Abs. 1a wird für die jeweils betreffenden Waren und Dienstleistungen einer Marke in das Register eingetragen. Für diese Zwecke gilt eine Ruhensanzeige als Beendigung des Verfahrens.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten