§ 21 VKrG Kontoauszug

Verbraucherkreditgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 19.11.2026
§ 21.Paragraph 21,

Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so hat ihn der Kreditgeber regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren. Der Kontoauszug hat folgende Einzelheiten zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht,
  2. 2.Ziffer 2die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme,
  3. 3.Ziffer 3den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs,
  4. 4.Ziffer 4den neuen Saldo,
  5. 5.Ziffer 5das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers,
  6. 6.Ziffer 6den angewandten Sollzinssatz,
  7. 7.Ziffer 7etwaige erhobene Entgelte,
  8. 8.Ziffer 8den gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 19.11.2026
§ 21.Paragraph 21,

Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so hat ihn der Kreditgeber regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren. Der Kontoauszug hat folgende Einzelheiten zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht,
  2. 2.Ziffer 2die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme,
  3. 3.Ziffer 3den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs,
  4. 4.Ziffer 4den neuen Saldo,
  5. 5.Ziffer 5das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers,
  6. 6.Ziffer 6den angewandten Sollzinssatz,
  7. 7.Ziffer 7etwaige erhobene Entgelte,
  8. 8.Ziffer 8den gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag.

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