§ 18 VKrG Definition und anwendbare Bestimmungen

Verbraucherkreditgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 19.11.2026
  1. (1)Absatz einsEine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Für Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist (kurzfristige Überziehungsmöglichkeiten), sind vom 2. Abschnitt nur die §§ 4, 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, die §§ 7, 8, 9 Abs. 1 und 3 und die §§ 13 und 14 Abs. 3 mit den in den §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden. Überdies gelten für diese Überziehungsmöglichkeiten die §§ 19 und 20.Für Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist (kurzfristige Überziehungsmöglichkeiten), sind vom 2. Abschnitt nur die Paragraphen 4,, 5 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2,, die Paragraphen 7,, 8, 9 Absatz eins und 3 und die Paragraphen 13 und 14 Absatz 3, mit den in den Paragraphen 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden. Überdies gelten für diese Überziehungsmöglichkeiten die Paragraphen 19 und 20.
  3. (3)Absatz 3Für sonstige Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in den §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden.Für sonstige Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in den Paragraphen 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 19.11.2026
  1. (1)Absatz einsEine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Für Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist (kurzfristige Überziehungsmöglichkeiten), sind vom 2. Abschnitt nur die §§ 4, 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, die §§ 7, 8, 9 Abs. 1 und 3 und die §§ 13 und 14 Abs. 3 mit den in den §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden. Überdies gelten für diese Überziehungsmöglichkeiten die §§ 19 und 20.Für Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist (kurzfristige Überziehungsmöglichkeiten), sind vom 2. Abschnitt nur die Paragraphen 4,, 5 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2,, die Paragraphen 7,, 8, 9 Absatz eins und 3 und die Paragraphen 13 und 14 Absatz 3, mit den in den Paragraphen 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden. Überdies gelten für diese Überziehungsmöglichkeiten die Paragraphen 19 und 20.
  3. (3)Absatz 3Für sonstige Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in den §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden.Für sonstige Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in den Paragraphen 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden.

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