§ 8 VKrG Zugang zu Datenbanken

Verbraucherkreditgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewähren. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.2020

Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewähren. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.

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