§ 78c EisbG Tätigkeitsbericht

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2015 bis 31.12.9999

Die Schienen-Control GmbH hat jährlich einen TätigkeitsberichtBericht über ihre im jeweiligen Kalenderjahr in Wahrnehmung allerTätigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 77 Eisenbahngesetz durchgeführten Tätigkeitennach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der Aufgabe als Agentur für Passagier- und deren ErgebnisseFahrgastrechte, insbesondere die Entwicklung des Schienenverkehrsmarktes bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu erstellen; dieser Bericht hat auch die Entwicklung des Schienenverkehrsmarktes darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen.

Stand vor dem 27.05.2015

In Kraft vom 23.04.2010 bis 27.05.2015

Die Schienen-Control GmbH hat jährlich einen TätigkeitsberichtBericht über ihre im jeweiligen Kalenderjahr in Wahrnehmung allerTätigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 77 Eisenbahngesetz durchgeführten Tätigkeitennach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der Aufgabe als Agentur für Passagier- und deren ErgebnisseFahrgastrechte, insbesondere die Entwicklung des Schienenverkehrsmarktes bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu erstellen; dieser Bericht hat auch die Entwicklung des Schienenverkehrsmarktes darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen.

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